Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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oder heftig wirkende aber in einem besonderen Schranke mit passender Aufschrift 
zu verschließen, und der Schlüssel nur bewährten Gehülfen anzuvertrauen. ür 
die letztgedachten Arzneistoffe, sowie für stark riechende Substanzen sind eigene, 
signirte Geschirre zu verwenden. 
.ue mi Ueberhaupt müssen Geschirre und Utensilien, ols: Spateln, Löffel, Mäörser, 
Omicht. Pillenmaschinen, Waagen, Mensuren u. s. w. sowohl in Bezug auf den Stoff, 
aus dem sie gefertigt sind (Eisen, Neusilber, Platina, Messing, Zinn, Porzellan, 
Glas, Horn u. s. w.), als auch in Betreff ihrer Größe, Zahl, Form und Zeinheit 
den Anforderungen der Wissenschaft und dem Bedürfnisse entsprechen, und ist 
überall stets die grölitn Reinlichkeit zu beobachten. In Bezug aus Maaß und 
Gewicht bleibt es vor der Hand noch bei der bieher üblichen Eintheilung, und 
ist an deren Zweckmäßigkeit und Richtigkeit die strengste Aufmerksamkeit zu ver- 
wen 
—— · Uebrigens hat der Apotheker dafür Sorge zu tragen, daß die Ossicin geräu- 
mig, trocken und hell, das daboratorium und die nöthigen Aufbewahrungsräum- 
lichkeiten, als: Keller, Gewölbe, Vorrathskammern und Böden mit zweckmäßigen 
Einrichtungen versehen, geräumig und zweckentsprechend seien, und daselbst die 
größte Ordnung und Reinlichkeit herrsche. 
S. 15. 
Er#edlttons- Die Apotheken müssen ohne Ausnahme im Winter von früh 7 Uhr, im 
.X Sommer von früh 6 bis Abends 10 Uhr ununterbrochen geöffnet sein, und auch 
solche Anskalten getroffen werden, daß dieselben bei Nacht rasch geöffnet und die 
Patienten bedient werden können. 
Snn Sämmtliche verschriebene Arzneien sind überhaupt so schnell als möglich, und 
D#estallungen. nach der Reihenfolge, in welcher die bekreffenden Rccepte eingehen, anzufertigen, 
nut die mit mox expecd., noch mehr aber die mit eito oder statim exped. 
bezeichneten, sollen vor allen in Arbeit genommen und vollendet werden. Auch ist 
jede Arznei von dem, der ihre Bereitung übernommen, auch vollsländig anzuferti- 
gen, und dabei Unterbrechung und Zerstreuung durch Handverkauf und dergleichen 
möglichst zu vermeiden. 
In Betreff der Bereitungsmerhode ist sich bes einer im Wiederholungsfalle 
zu verdoppelnden Strase von 20 Thlrn. genau an die Vorschriften des preußischen 
Disepensatoriums, und an die in den Receplen enthaltene Angabe der Aerzte zu
	        
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