Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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halten; namentlich sind dabei keinerlei verschriebene Bestandtheile zu vermehren oder 
zu vermindern, oder gar gegen andere ähnlich oder stärker wirkende willkürlich zu 
vertauschen. Wenn himranloß Zweifel oder Bedenken wegen der Zusammensehung 
oder der verschriebenen Dosis — wenn eine auffallende Gewichtsmenge zweimal 
unkerstrichen ist, so darf kein Zweisel Plab greisen — oder bei handgreiflichen 
Schreibfehlern in der Signatur, gehegt werden, so ist zuvörderst ohne alles Auf- 
sehen von dem ordinirenden Arzte Aufschluß und Anweisung darüber einzuziehen; 
ist derselbe nicht zu treffen, so muß die Anfertigung aufgeschoben werden, und 
nur, wenn dies unthunlich ist, darf der Apotheker nach eigenem, oder dem Ermes- 
sen eines andern Arzkes eine von der Vorsicht geboten erscheinende Aenderung 
vornehmen, hat aber hiervon den betreffenden Arzt baldmöglichst mündlich oder 
brieflich zu benachrichtigen. In gleicher Weise muß er verfahren, wenn ein Recept 
ein veraltetes, selten gebrauchtes, oder ganz naues Mirtel enthält, das in der Ok- 
sicin nicht vorräthig ist. 
Zur sicheren Vermeidung von Verwechselungen sind für innerliche Wittel 
weiße, für äußerliche Mittel aber farbige Signaturen zu verwenden. Dieselben 
müssen deutlich geschrieben sein, und sie haben außer der Gebrauchsanweisung, in 
welcher die darim enthaltenen Zahlen mit Buchstaben auczudrücken sind, auch den 
Namen des Kranken, den Tag der Aufertigung, den Namenszug des Verferti- 
gers, und wenn die Arznei sogleich bezahlt wird, auch den Preis derselben zu 
enthalten 
Bei Arzneien, welche durch Mißbrauch oder Unvorsichtigkeic gefährlich werden 
können, sind die Abholenden auödrücklich zur Vorsicht zu ermahnen. Wenn es 
verlangt wird, sind die Arzneien auch zu versiegeln. 
4. 16 
Der Apotheker darf bei einer im Wiederbetretungsfalle zu verdoppelnden 
Strafe von 10 Thlrn. keine Arzenei fertigen, zu der das Rccept nicht von einem 
dazu berechtigten Arzte, Wund= oder Thierarzte unterzeichnet ist; er hat vielmehr 
von solchen Pfuscherrecepten dem Physikus Anzeige zu machen. Eine Ausnahme 
hlervon leiden nakürlich Verschristen zu Schönheits-, burus-, diätelischen oder tech- 
nischen Mitteln, die keine Arzneimittel sind, besonders wenn die ersteren unschäd- 
liche und ungefährliche Stoffe enthalten. 
Uebrigens dürfen die Recepte eines Arztes ohne ausdrücklichen Willen dessel- 
ben, des Patienten oder seiner Angehbrigen einem andern Urzte nicht mitgetheilt, 
auch keine Notizen darüber gegeben werden. 
Signatur. 
Etn 
Npte
	        
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