Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

Ntpelilion da 
Arzneien- 
Handverau. 
— 114 — 
g. 17. 
In der Regel dürfen ungefährliche Arzueien auf den Wunsch der Partheien 
wiederholt gegeben werden. Um jedoch möglichen großen Nachtheilen durch Ver- 
wechslung, Vergessenheit, unrichtige Anwendung in scheinbar ähnlichen, in der 
That aber ganz verschiedenen Krankheitsfällen vorzubeugen, muß der Arzt seine 
Beistimmung und Anweisung zur Repetition durch die Bemerkung: Repetatur 
(lammt Datum und Namensunterschrif!) entweder auf der Signatur oder auf dem 
Recepte in folgenden Fällen bescheinigen, die Mittel mögen zum innerlichen oder 
blos onerlichn Gebrauche bestimmt sein: 
1) Wenn das Recept blos eine Abschrift ist; 
2) wenn es für einen Andern, als dessen Namen auf dem Recepte stehr, 
angefertigt werden soll; 
3) wenn dasselbe, oder die letzte Anweisung zur Repetition über ein Jahr 
alt ist; 
4) wenn es gefährliche und heftig wirkende Mittel, als: narkotische, bre- 
chenerregende, fruchtabtreibende, oder sehr aufregende, oder solche enthälr, 
die als Gifte bekannt, oder in den Verzeichnissen der Verordnung Über 
den Gist= und Droguenhandel alê solche bezeichnet sind. 
S. 18. 
Der Handverkauf von Arzneien als solcher hat ebenso wie der Handel mit 
Droguen (vergl. die Verordnung unter III.) nur von früh 6 —7 Uhr bis 10 
Uhr Abends staltzusinden, und wird dem Apolheker nur in Beireff unschödlicher, 
gelind wirkender Mittel gestattet. Namentlich wird das Ueberlassen von schmerz= 
stllendem Hofmann'schen biquor, Schwefeläther, Salmiakspiritus und Zimmttinktur 
it Hebammen, von gelind wirkenden Haranzen, gelind auflösenden, kühlenden, oder 
schweißreibenden, sowie von gewöhnlichen Magenmitteln an Jedermann, als un- 
bedenklich bezeichnet, doch ist dabei immer die möglichste Vorsicht zu beodachten. 
Dagegen wird der Handverkauf aller im vorgehenden §. unter 4 angeführten 
Arzneistoffe (mit Ausnahme der längst bekannten und allgemein gebrauchten blei- 
haltigen Salben, Pflaster, Wasch= und Umschlagwässer), sowie insbesondere 
dag Ueberlassen schlasfmachen der Mirtel an Hebammen, Kindswär= 
terinnen, Säugammen und andere DVersonen, welche dieselben ohne 
Beibringung einer ärzlichen Vorschrift verlangen, eben so von 
Chloroform oder Aether ohne eine gleiche Anweisung bei unnach= 
sichtlicher Strafe von 20 —30 Thalern ausdrücklich untersagt.
	        
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