Ntpelilion da
Arzneien-
Handverau.
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g. 17.
In der Regel dürfen ungefährliche Arzueien auf den Wunsch der Partheien
wiederholt gegeben werden. Um jedoch möglichen großen Nachtheilen durch Ver-
wechslung, Vergessenheit, unrichtige Anwendung in scheinbar ähnlichen, in der
That aber ganz verschiedenen Krankheitsfällen vorzubeugen, muß der Arzt seine
Beistimmung und Anweisung zur Repetition durch die Bemerkung: Repetatur
(lammt Datum und Namensunterschrif!) entweder auf der Signatur oder auf dem
Recepte in folgenden Fällen bescheinigen, die Mittel mögen zum innerlichen oder
blos onerlichn Gebrauche bestimmt sein:
1) Wenn das Recept blos eine Abschrift ist;
2) wenn es für einen Andern, als dessen Namen auf dem Recepte stehr,
angefertigt werden soll;
3) wenn dasselbe, oder die letzte Anweisung zur Repetition über ein Jahr
alt ist;
4) wenn es gefährliche und heftig wirkende Mittel, als: narkotische, bre-
chenerregende, fruchtabtreibende, oder sehr aufregende, oder solche enthälr,
die als Gifte bekannt, oder in den Verzeichnissen der Verordnung Über
den Gist= und Droguenhandel alê solche bezeichnet sind.
S. 18.
Der Handverkauf von Arzneien als solcher hat ebenso wie der Handel mit
Droguen (vergl. die Verordnung unter III.) nur von früh 6 —7 Uhr bis 10
Uhr Abends staltzusinden, und wird dem Apolheker nur in Beireff unschödlicher,
gelind wirkender Mittel gestattet. Namentlich wird das Ueberlassen von schmerz=
stllendem Hofmann'schen biquor, Schwefeläther, Salmiakspiritus und Zimmttinktur
it Hebammen, von gelind wirkenden Haranzen, gelind auflösenden, kühlenden, oder
schweißreibenden, sowie von gewöhnlichen Magenmitteln an Jedermann, als un-
bedenklich bezeichnet, doch ist dabei immer die möglichste Vorsicht zu beodachten.
Dagegen wird der Handverkauf aller im vorgehenden §. unter 4 angeführten
Arzneistoffe (mit Ausnahme der längst bekannten und allgemein gebrauchten blei-
haltigen Salben, Pflaster, Wasch= und Umschlagwässer), sowie insbesondere
dag Ueberlassen schlasfmachen der Mirtel an Hebammen, Kindswär=
terinnen, Säugammen und andere DVersonen, welche dieselben ohne
Beibringung einer ärzlichen Vorschrift verlangen, eben so von
Chloroform oder Aether ohne eine gleiche Anweisung bei unnach=
sichtlicher Strafe von 20 —30 Thalern ausdrücklich untersagt.