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In Bezug auf Maaß und Gewicht beim Handverkauf hat der Apotheker sich
nach den allgemeinen hierüber bekannt gemachten gesetzlichen Bestimmungen zu
achten. Ausdrücklich wird hierbei noch bemerkt, daß auch die zum Handverkauf
bestimmten Akzneistoffe jederzeit von vorzüglichster Güte sein müssen.
S. 10.
Im Uebrigen ist dem Apotheker, bei Vermeidung einer Geldbuße von 5 bis 3#8 1 i
50 Tblrn., alles eigentliche Kuriren gänzlich verboten. Er hat sich deßhalb alles an Jutc
BesucheS der Kranken, aller Ausforschungen in Bezug auf Krankheitsumstände, Mas-
ferner der Ertheilung ärztlicher Rathschläge oder der Verrichtung wundärztlicher
Hulfleistungen schlechterdings zu enthallen. Die Hulfesuchenden müssen daher die
verlangten Arzneimittel selbst bei ihrem Namen (3. B. Brustthee, Rhabarberpulver,
Kindersaft, Glaubersalz, oder nach ihrer Wirkung nennen (z. B. Abführmittel,
köhlende Mirtur). E bleibt ihm jedoch nicht nur nachgelassen, sondern wird ihm
auch sehr empfohlen, für die Fälle, wo ihm nach Vorstehendem der Handverkauf
frei steht, die Empfänger über Gebrauchs= und Wirkungsart zu belehren. Wegen
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Paragraphen ist, soweit nicht der
Erkolg zugleich ein strafrechtliches Verfahren bei der Kriminalbehörde erfordert, auf
desfallssge Anzeige von Fürstlicher Regierung das Nöthige im Disciplinarwege zu
erörtern und zu verfugen.
20.
In Betreff des Gistverkaufs hat sich der Apotheker nach den Vorschriften —
der deßhalb zu erlassenden Verordnung zu richten, insoweit er nicht durch förm
liches ärztliches Recept zu jenem Verkanfe in einzelnen Fällen besonders ntenii
erscheint. Bei dem Gistverkauf an Ausländer hat er den Pollzeivorschriften der
betreffenden Nachbarstaaten (3. B. in Hinsicht des Fliegenpapier) die nöthige Auf-
merksamkeit zu schenken.
F. 21.
Für die nach Recepten angefertigten Arzneien ist die neueste preußische Tare c9.
(Berlin bei Rudolph Gärtner 1859) mit allen etwaigen Jusähen und Abände-
rungen, wie sie in Zwischenräumen von einem halben bis zu einem Jahre zu er-
scheinen pflegen als maaßgebend zu betrachten; jedoch haben die Apotheker von dem
darnach berechneten Pieise einen Nachlaß von 10 Procent zu gewähren. Ferner
sind sie gehalten, bei Rechnungen für Korporattonen, für Gemeinden und Behör-
den, ferner bei Thierarzneien, einen Rabatt von wenigstens 20 Procert in Abzug