Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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In Bezug auf Maaß und Gewicht beim Handverkauf hat der Apotheker sich 
nach den allgemeinen hierüber bekannt gemachten gesetzlichen Bestimmungen zu 
achten. Ausdrücklich wird hierbei noch bemerkt, daß auch die zum Handverkauf 
bestimmten Akzneistoffe jederzeit von vorzüglichster Güte sein müssen. 
S. 10. 
Im Uebrigen ist dem Apotheker, bei Vermeidung einer Geldbuße von 5 bis 3#8 1 i 
50 Tblrn., alles eigentliche Kuriren gänzlich verboten. Er hat sich deßhalb alles an Jutc 
BesucheS der Kranken, aller Ausforschungen in Bezug auf Krankheitsumstände, Mas- 
ferner der Ertheilung ärztlicher Rathschläge oder der Verrichtung wundärztlicher 
Hulfleistungen schlechterdings zu enthallen. Die Hulfesuchenden müssen daher die 
verlangten Arzneimittel selbst bei ihrem Namen (3. B. Brustthee, Rhabarberpulver, 
Kindersaft, Glaubersalz, oder nach ihrer Wirkung nennen (z. B. Abführmittel, 
köhlende Mirtur). E bleibt ihm jedoch nicht nur nachgelassen, sondern wird ihm 
auch sehr empfohlen, für die Fälle, wo ihm nach Vorstehendem der Handverkauf 
frei steht, die Empfänger über Gebrauchs= und Wirkungsart zu belehren. Wegen 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Paragraphen ist, soweit nicht der 
Erkolg zugleich ein strafrechtliches Verfahren bei der Kriminalbehörde erfordert, auf 
desfallssge Anzeige von Fürstlicher Regierung das Nöthige im Disciplinarwege zu 
erörtern und zu verfugen. 
20. 
In Betreff des Gistverkaufs hat sich der Apotheker nach den Vorschriften — 
der deßhalb zu erlassenden Verordnung zu richten, insoweit er nicht durch förm 
liches ärztliches Recept zu jenem Verkanfe in einzelnen Fällen besonders ntenii 
erscheint. Bei dem Gistverkauf an Ausländer hat er den Pollzeivorschriften der 
betreffenden Nachbarstaaten (3. B. in Hinsicht des Fliegenpapier) die nöthige Auf- 
merksamkeit zu schenken. 
F. 21. 
Für die nach Recepten angefertigten Arzneien ist die neueste preußische Tare c9. 
(Berlin bei Rudolph Gärtner 1859) mit allen etwaigen Jusähen und Abände- 
rungen, wie sie in Zwischenräumen von einem halben bis zu einem Jahre zu er- 
scheinen pflegen als maaßgebend zu betrachten; jedoch haben die Apotheker von dem 
darnach berechneten Pieise einen Nachlaß von 10 Procent zu gewähren. Ferner 
sind sie gehalten, bei Rechnungen für Korporattonen, für Gemeinden und Behör- 
den, ferner bei Thierarzneien, einen Rabatt von wenigstens 20 Procert in Abzug
	        
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