Weittrei
Nabalt.
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zu bringen. Dieser Nachlaß ist bei summirten Rechnungen nach der Summe, bei
einzelnen Rerepten, wenn sie sogleich bezahlt werden, nach deren Betrage zu berech-
nen. Jedoch werden nach Ubzug des Nachlasses übrig bleibende Bruchtheile eines
Plennigs für einen vollen gerechnet, so daß Beträge unter 10 Pf. der Reduclion
nicht unterliegen.
Für homöopathische Verordnungen ist sich ebenfalls nach vorstehenden Bestim-
mungen zu richten.
Auf dem Necepte ist in Ziffern jede einzelne Position für jeden Bestandtheil,
für Anfertigung und Geräthschaften an der Seite anzusetzen, ein unbestimmter,
oder nothwendigerweise hinzugefügter Bestand= oder Gewichtstheil ausdrücklich dabei
anzugeben, dann unten die Summe zu bemerken, auch bei sofortiger Bezahlung
der rabartirte Betrag anzuführen. Dabei ist die gewissenhafteste Genauigkeit zu
beobachten. Jede Ueberschreitung der tarmäßigen Preise ist, das erstemal mit
1 Thlr. für jeden Pfennig, das zweitemal mit 3 Thlrn., im dritten Falle mit
5 Thlrn. und nach Besinden mit Entziehung der Concession unnachsichtlich zu be-
strafen.
Sobald eine neue Taxe im Buchhandel erscheint, werden die sich darin fin-
denden Veränderungen durch die Gesetzsammlung bekannt gemacht werden. Die
Taxe sammt Veränderungen soll immer zur Einsicht aufliegen.
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Ebensowenig darf der ootheker, unter die Taxe herabgehen, weil dadurch
eine der Würde und Ehrlichkeit deb Slandec nachtheilige Concurrenz eintreten, und
die Echtheit und Güte der Waare sowie die Genauigkeit der Expedition darunter
Ieiden mußte. Daher sind auch Untertaxirungen zu bestrafen, und zwar mit dem
4. Theil der in dem vorhergehenden Paragraphen fur Ueberschreitungen (ngestbge
*— Es steht indeß dem Apotheker die Befugniß zu, den tarmäßigen
Betrag für Arzneien ganz an Jedermann zu schenken. Theilweise arf cr ihn
nur erlassen
1) bei Armen, wenn sie entweder selbst darum bitten, oder ihm als solche
von den Aerzten durch eine Bemerkung auf dem Recept empfohlen wor-
den; oder freiwillig, wenn er dieselben als dürftig kennt. In solchen
Fällen muß aber doch das Recpt vollkommen taxirt, die Ursache und
die Größe des Nachlasses darauf bemerkt, und den Betheiligten davon
Kenntniß gegeben werden.