Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

Weittrei 
Nabalt. 
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zu bringen. Dieser Nachlaß ist bei summirten Rechnungen nach der Summe, bei 
einzelnen Rerepten, wenn sie sogleich bezahlt werden, nach deren Betrage zu berech- 
nen. Jedoch werden nach Ubzug des Nachlasses übrig bleibende Bruchtheile eines 
Plennigs für einen vollen gerechnet, so daß Beträge unter 10 Pf. der Reduclion 
nicht unterliegen. 
Für homöopathische Verordnungen ist sich ebenfalls nach vorstehenden Bestim- 
mungen zu richten. 
Auf dem Necepte ist in Ziffern jede einzelne Position für jeden Bestandtheil, 
für Anfertigung und Geräthschaften an der Seite anzusetzen, ein unbestimmter, 
oder nothwendigerweise hinzugefügter Bestand= oder Gewichtstheil ausdrücklich dabei 
anzugeben, dann unten die Summe zu bemerken, auch bei sofortiger Bezahlung 
der rabartirte Betrag anzuführen. Dabei ist die gewissenhafteste Genauigkeit zu 
beobachten. Jede Ueberschreitung der tarmäßigen Preise ist, das erstemal mit 
1 Thlr. für jeden Pfennig, das zweitemal mit 3 Thlrn., im dritten Falle mit 
5 Thlrn. und nach Besinden mit Entziehung der Concession unnachsichtlich zu be- 
strafen. 
Sobald eine neue Taxe im Buchhandel erscheint, werden die sich darin fin- 
denden Veränderungen durch die Gesetzsammlung bekannt gemacht werden. Die 
Taxe sammt Veränderungen soll immer zur Einsicht aufliegen. 
* 
Ebensowenig darf der ootheker, unter die Taxe herabgehen, weil dadurch 
eine der Würde und Ehrlichkeit deb Slandec nachtheilige Concurrenz eintreten, und 
die Echtheit und Güte der Waare sowie die Genauigkeit der Expedition darunter 
Ieiden mußte. Daher sind auch Untertaxirungen zu bestrafen, und zwar mit dem 
4. Theil der in dem vorhergehenden Paragraphen fur Ueberschreitungen (ngestbge 
*— Es steht indeß dem Apotheker die Befugniß zu, den tarmäßigen 
Betrag für Arzneien ganz an Jedermann zu schenken. Theilweise arf cr ihn 
nur erlassen 
1) bei Armen, wenn sie entweder selbst darum bitten, oder ihm als solche 
von den Aerzten durch eine Bemerkung auf dem Recept empfohlen wor- 
den; oder freiwillig, wenn er dieselben als dürftig kennt. In solchen 
Fällen muß aber doch das Recpt vollkommen taxirt, die Ursache und 
die Größe des Nachlasses darauf bemerkt, und den Betheiligten davon 
Kenntniß gegeben werden.
	        
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