Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

Unkersuchun- 
gen der #bo- 
tbeken. 
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boten, Verschwiegenheit und Vermeidung von Neugierde zur Pflicht zu 
machen. 
6. 27. 
In sämmtlichen Apotheken ist wenigstens alle drei Jahre, nach Befinden 
aber auch öfter und unangemeldet, eine Hauptuntersuchung von dem Pbysskus, 
und einem ausländischen Revisor, abzuhalten. Außerdem soll der Physikus zu 
unbeslimmten Zeiten, und wenigstens jährlich einmal eine Revision vornehmen. 
Dieselbe hat sich auf alle bezüglichen Personen, Localitäten, Gegenstände und die 
ganze Geschäftöéführung zu erstrecken. Bei jeder Hauptuntersuchung ist ein Proto- 
coll aufzunehmen, von sämmtlichen Betheiligten zu unterschreiben, und sodann von 
dem Physikus Fürstlicher Regierung mit Bericht vorzulegen. 
Bei den von dem Physikus allein vorgenommenen Revisionen kann dieser 
nach Gutdünken entweder auch ein Prokokoll aufnehmen, oder sogleich oder nach 
Besinden im jährlichen Hauptberichte darüber Bericht erstatten. Wird von dem 
Apotheker in einem oder dem andern Falle Widerspruch gegen die Ansscht des 
Physikus erhoben, so ist eine Probe des corps delicti unter beiderseitiges Sie- 
gel zu legen, mir Bericht an Fürstliche Regierung einzusenden und sodann die An- 
ordnung weiteren Verfahrens zu erwarten. 
Fär diese Untersuchung haben die Heste oder Pachtker der untersuchten 
Upotheken Etwas nicht zu entrichten. Nur dann sind die Kosten von denfelben 
zu tragen, wenn wegen großer und gewichtiger - eine Nachuntersuchung für 
nothwendig erachtet, oder wenn die Einwendungen des Apothekers gegen die bei 
erfolgender Revision von dem Physikus gemachten Ausstellungen als grundlos be- 
funden werden. 
Denjenigen Apothekern, welche bisher nach der Sächsischen Pharmacopöe dis- 
pensirt haben, bleibt der Vertrieb ihrer Vorräthe noch bis zum 1. April 1860 
gestattet und soll süberhaupt die erste Hauptreoision nicht vor dem 1. October 1860 
vorgenommen werden. 
K. 28. 
Wenn der Apotheker in gerichtlich-medieinischen Fällen um Abgabe selner 
Meinung in irgend einer Beziehung angegangen oder mit einer chemischen Unter- 
suchung beauftragt wird: so hat er dieselbe mit Umsicht und Genauigkeit vorzu- 
nehmen, über das Resultat ein vollständiges Gutachten mit Erzählung des Ganges 
der Untersuchung und der daraus gefolgten Ergebnisse gewissenhaft auszustellen,
	        
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