Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

4. Regierungs-Verordnung, 
die Competenz für Ausstellung der sog. Eheconsense oder 
Trauscheine 
belreffend. 
Behufs der Fessellung° der Zuständigkeit fäür Bekundung des bei Trauungen 
von Inländern im Auslande zu Sicherung der Heimathgemeinden erforderlichen 
GConseuss wird andurch mit höchster Landesherrlicher Genehmigung Folgendes ver- 
ord 
g. 1. 
Will sich ein hiesiger Unterthan im Auslande trauen lassen, so ist die erfor- 
derliche Bescheinigung darüber, daß seine Verheirathung von Seiten der Heimaths- 
behörde nicht beanstandet werde, — der sog. Eheconsens oder Trauschein — auf 
Grund der hierzu nöthigen orgängigen Ermittelungen für Mitglieder der Stadt- 
emeinden von den Stadträthen, für Mitglieder der Landgemeinden von der Ge- 
richtsbehörde der betreffenden Ortsgemeinde augzustellen. 
6. 2. 
Handelt es sich jedoch um die Trauung eines Fürstlichen Beamteten oder 
eines im hiesigen Lande angestellten Geistlichen oder Lehrers, so ist der erforderliche 
Checonsens, im ersteren Falle von Fürstlicher Landesregierung, nach Befinden nach 
vorgängigem Einvernehmen mit der speciellen Dienstbehörde des Betheiligten, im 
lezteren Falle vom Fürstlichen Conststorium auozufertigen. Auch leidet diese Be- 
stimmung ohne Unterschied, ob die in Frage kommende Trauung mit einer Frauens- 
person, welche das Heimathsrecht ihres Bräutigams nicht besict, vor einem aus-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.