4. Regierungs-Verordnung,
die Competenz für Ausstellung der sog. Eheconsense oder
Trauscheine
belreffend.
Behufs der Fessellung° der Zuständigkeit fäür Bekundung des bei Trauungen
von Inländern im Auslande zu Sicherung der Heimathgemeinden erforderlichen
GConseuss wird andurch mit höchster Landesherrlicher Genehmigung Folgendes ver-
ord
g. 1.
Will sich ein hiesiger Unterthan im Auslande trauen lassen, so ist die erfor-
derliche Bescheinigung darüber, daß seine Verheirathung von Seiten der Heimaths-
behörde nicht beanstandet werde, — der sog. Eheconsens oder Trauschein — auf
Grund der hierzu nöthigen orgängigen Ermittelungen für Mitglieder der Stadt-
emeinden von den Stadträthen, für Mitglieder der Landgemeinden von der Ge-
richtsbehörde der betreffenden Ortsgemeinde augzustellen.
6. 2.
Handelt es sich jedoch um die Trauung eines Fürstlichen Beamteten oder
eines im hiesigen Lande angestellten Geistlichen oder Lehrers, so ist der erforderliche
Checonsens, im ersteren Falle von Fürstlicher Landesregierung, nach Befinden nach
vorgängigem Einvernehmen mit der speciellen Dienstbehörde des Betheiligten, im
lezteren Falle vom Fürstlichen Conststorium auozufertigen. Auch leidet diese Be-
stimmung ohne Unterschied, ob die in Frage kommende Trauung mit einer Frauens-
person, welche das Heimathsrecht ihres Bräutigams nicht besict, vor einem aus-