Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

— 120 — 
III. 
Verordnung, 
die Handapotheken der Landärzte 
betreffend. 
8. 1. 
tn Landärzte dürfen die Azneistoffe für ihre Handapotheken nur von elner in- 
ländischen Apotheke entnehmen. 
#. 2. 
—tn—n Deshalb haben sie ein fortlaufendes Defectenverzeichniß zu führen, und darin 
gechnissee, zu bemerken, wann und woher sie ihre Droguen, und wie viel sie davon bezo- 
hen haben. 
F. 3. 
54ung tm Ferner sollen sie ein Receptjournal führen, worin sie Tag für Tag von sämmt- 
Q lichen Arzneien in der Reihenfolge, wie sie dieselben dispensiren, die Recepte nebst 
der Signatur mit Abkürzungen und Zeichen, jedoch so, daß sie jedem Kunstgenossen 
verständlich sind, einzuzeichnen haben. 
Dabei ist auch jedesmal der dafür berechnete Preis, entweder für Arznei und 
Ordination zusammen oder getrennt zu bemerken. 
g. 4. 
*——* Die in dem beigesögten Verzeichnis unter O aufgeführten Azzneistosse mössen 
sie wenigstens in den dobei bemerkten Mengen stets von guter, unverdorbener Be- 
schaffenheit vorräthig halten. In dringenden Fällen sind sie gehalten, davon auch 
auf die Verordnung anderer Aerzte Arzneien, die aber höchstens auf 24 Stunden 
berechnet sein dürfen, zu dispensiren.
	        
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