Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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8. 5. 
Die von ihnen dispensirten Arznelen haben sie nach der gesetzlichen Abother n# 
taxe zu berechnen. Sie dürfen dieselbe in keinem Falle öberschreiten, können abe 
ihre Forderungen für selbstoerordnete Arzneien beliebig ermäßigen. 
uch finden beziehungsweise die §§. 13, 14, 15, namentlich aber §. 23 der 
Apothekerordnung auf ihr vdiesfallsiges Verhalten Anwendung. 
8. 6. 
mdverkaufe dürfen sse an Niemanden Aczneien oder gifrige Substanzen Vendot des 
uss 1 an Hebammen nicht. * - r—u-. 
Einem Jeden, der es vorzieht, sich die Arzneien in einer privilegirten Apothele 
bereiten zu lassen, muͤssen sie ein Recept schreiben. Es ist ebenso billig, als klug, 
daß sie dies besonders bei Ausländern thun, wenn sie dieselben im Auslande be- 
suchen oder sprechen. Kommen dieselben aber auf ihr Zimmer, so hat es kein 
Bedenken, daß ihnen die Arznelen aus der Handapotheke verabfolgt werden. 
S. 7. 
In Bezug auf alle obigen Anordnungen sind sie der Revision durch den be: Nwision#n. 
treffenden Physikus, z unvermuthet jährlich wenigstens einmal vorzunehmen ist, 
unterworsen. Diese ist für sie in der Regel kostenfrei. 
Wenn jedoch wegen vorgefundener bedeutender Mängel eine nachträgliche Un- 
tersachung nothwendig wird, so sind die Kosten einer solchen Nachrevision in Rech- 
nung zu bringen und von den Betreffenden einzuziehen. 
Greiz, den 10. Juni 1859. 
Fürfkl. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
#u 
#. v. Geldern-Ertspendorsi
	        
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