Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

— 124 — 
IV. 
Verordnung, 
den Droguen-und Giftverkauf 
betreffend. 
F. 1. 
Vtrechtiguns Den Material= und Spezereihändlern, sowie jedem Anderen ist der Verkauf 
etnFt * Arzneistoffe, die sich blos zom medicinischen Gebrauche eignen, auch wenn sie 
als äußerliche, oder als Haus-, Noth= und Thierarzneimittel verwendet werden, 
riahn untersagt. Ausnahmen hiervon können blos in Folge besonderer Regie- 
runggerlaubniß Statt sindeo. 
. 2. 
Dagegen dürfen alle einfachen Arzneiwaaren, welche außer zum medicinischen 
Gebrauche auch noch zum Hausbedarfe oder als deckerei= und duxusgegenstände, 
oder bei den Gewerben der Bäcker, Fleischer, Schmiede, Klempner, Brauer, Con- 
ditoren, Parfämeure, Drucker, Förber, Essig= und Siqueurfabrikanten u. s. w. zur 
Anwendung kommen, von den Materialisten geführt und verkauft werden. 
K. 3. 
e 6„ Doch muß der Kaufwann die Ueberzeugung haben, daß dleselden nicht als 
wem Der. Arznei, sondern wirklich zu anderen Zwecken gebraucht werden sollen; auch hat er, 
taus M 2 wo er deshalb Verdacht hegt, den Käufern ausdrücklich bemerklich zu machen, daß 
seine Waare sich vielleicht nicht in dem zum Akzneigebrauche hinreichend gereinigten 
Zustande befinden dürfte, sondern als solche nur in der Apotheke zu bekommen sei.
	        
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