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IV.
Verordnung,
den Droguen-und Giftverkauf
betreffend.
F. 1.
Vtrechtiguns Den Material= und Spezereihändlern, sowie jedem Anderen ist der Verkauf
etnFt * Arzneistoffe, die sich blos zom medicinischen Gebrauche eignen, auch wenn sie
als äußerliche, oder als Haus-, Noth= und Thierarzneimittel verwendet werden,
riahn untersagt. Ausnahmen hiervon können blos in Folge besonderer Regie-
runggerlaubniß Statt sindeo.
. 2.
Dagegen dürfen alle einfachen Arzneiwaaren, welche außer zum medicinischen
Gebrauche auch noch zum Hausbedarfe oder als deckerei= und duxusgegenstände,
oder bei den Gewerben der Bäcker, Fleischer, Schmiede, Klempner, Brauer, Con-
ditoren, Parfämeure, Drucker, Förber, Essig= und Siqueurfabrikanten u. s. w. zur
Anwendung kommen, von den Materialisten geführt und verkauft werden.
K. 3.
e 6„ Doch muß der Kaufwann die Ueberzeugung haben, daß dleselden nicht als
wem Der. Arznei, sondern wirklich zu anderen Zwecken gebraucht werden sollen; auch hat er,
taus M 2 wo er deshalb Verdacht hegt, den Käufern ausdrücklich bemerklich zu machen, daß
seine Waare sich vielleicht nicht in dem zum Akzneigebrauche hinreichend gereinigten
Zustande befinden dürfte, sondern als solche nur in der Apotheke zu bekommen sei.