Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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G. 4. 
Beim Verkause solcher Droguen sind nur die beigefügten deutschen Namen zu 
gebrauchen, keineswegs aber solche wenn auch deutsche, welche die chemische Zusam- 
mensechung oder medieinische Wirkung bezeichnen, ausgenommen, wenn keine anderen 
bekannt sind. 
g. 5. 
In den beifolgenden Verzeichnissen unter A. B. und C. sind jene EMM 
namentlich ausgeführt, deren Verkauf den Apothekern und den Kaufleuten gemein= inohn S 
schaftlich, letzteren zum Theil nur bis zu einer bestimmten Menge herab zusteht. 
Jodoch ist zu bemerken, daß dieselben von den in der Liste B. und C. enthaltenen t 
an andere Kaufleute und Apotheker anch in kleineren beliebigen Mengen ablassen 
dürfen. Sollten sich wegen etwa nicht ausdrücklich verzeichneter Gegenstände Zwei- 
fel und Streitigkeiten erheben, oder neue dergleichen in den Handel gebracht wer- 
den, so entscheiden die im F. I. aufgestellten Grundsätze. 
. 6. 
Die mit einem bezeichneten Materien sind gefährliche Gifte, ebenso die in 4„swnl lt, 
dem Verzeichniß unter D. genannten Farbewaaren. Dieselben müssen in festen, von Ciltm. 
verschlossenen, deutlich bezeigneten Gefäßen an einem besonderen, nicht leicht zugäng- 
lichen Orte aufbewahrt werden, und bei ihrem Verkause ist Nachfolgendes streng 
zu beobachten: 
a) Alle Geräthe, welche dabei verwendet werden, als Mörser, Löffel, Waagen, 
und dergleichen dürfen nicht bei anderen Waaren gebraucht werden; 
b) die Gifte dürfen nur für völlig unverdächtige, verständige Personen verab- 
reicht werden, welche solcher zu ihrem Gewerbe, oder in der Wirthschaft 
bedürfen, und in beidersei Rücksicht dem Verkäufer wohl bekannt, oder 
durch ein, die Menge und den Gebrauch ausdrücklich angebendes, unlängst 
ausgestelltes obrigkeitliches Zeugniß legitimirt sind. Wenn Hausgenossen 
Gifte verlangen, so ist der Hausherr davon zu benachrichtigen, oder seine 
Erlaubniß beizubringen; 
) die Abgabe des Oifte darf lediglich gegen Aushändigung eines vom 
Empfänger unterzeichneten Empfangscheines, in dem das Gewicht und die 
Bestimmung desselben sowie der Tag der Abgabe bemerkt ist, auch nur an 
den Käufer selbst, oder an eine andere völlig zuverläßige Person, niemals 
aber an Kinder, Lehrlinge, gemeine Dienstleute und Boten erfolgen; 
d) das Gift muß in Gefäßen von Holz, Thon oder Steingut sorgkältig ein- 
gepakt, versiegelt und auf dem Umschlag dessen Benenung und Gewicht,
	        
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