Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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5. 
Die sämmtlichen bisherigen Zuflüsse zur Landstraßenbaukasse — welcher auch 
die nach Maßgabe der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1852 zu entrichtenden 
Tanzdispensationogelder nach höchster Entschließung gewidmet bleiben sollen, — 
namentli 
a) die Abgabe von Hunden wie sie durch das Landeöherrliche Mandat 
vom 14. August 1823 eingeführ" und laut der Bekanntmachung vom 30. 
1825 weiter bestimmt worden ist; 
D) die Abgabe von Collateral= und Lacherbanfällen, wie dieselbe laut der 
Bekanntmachung vom 3. Juli 1853 bioher entrichtet worden 
e) die biöherigen Abgaben von Besitzveränderungen zu einem Drittheil 
Prozent vom Werthe und von Aufnahmen neuer Bürger und Unter- 
thanen zu 3 Thlr. wie solche durch den Landtagöabschied vom 12. Ja- 
nnar 1833 festgesteiut worden. 
6. 
Die der Landesschulkasse zugewiesene Abgabe von neuen Ehepaaren, nach 
Maßgabe der Verordnung vom 17. Januar 1825. 
Indem Solches zur allgemeinen Nachachtung hiermit bekannt gemacht wird, 
werden zugleich die sunszehn ordinären Landeösteuern nebst den drei Sustentations-= 
steuern sur das Jahr 1861 in folgenden Terminen auögeschrieben. 
drei ersten auf den 18. März. 
! vierte und fünfte auf den 15. April. 
die sechste und stebente auf den 13. Mai. 
die achte und neunte auf den 17. Juni. 
die zehnte und eilfte auf den 15. Juli. 
die zwölfte und dreizehnte auf den 19. August. 
die vierzehnte und funfzehnte auf den 30. September. 
die sechzehnte auf den 28. October 
die siebenzehnte auf den 25. November. 
die achtzehnte auf dem 30. December. 
Greiz, den 14. December 1860. 
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregierung das. 
Frip i. V. 
N. v. Geldern. Grispender!.
	        
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