Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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11. Regierungsbekanntmachung, 
die über die Competenz zur Ausstellung von Trauerlaubnißscheinen 
im Gebiete der dem Vertrage vom 15. Juli 1851 beigetretenen 
Staaten weiter anher gelangten Mittheilungen 
betreffend. 
Nach fernerweit anher gelangten Mittheilungen sind zur Ausstellung von 
Trauerlaubnißscheinen irgenante Eheconsensen). 
1. 
im Fürstenthum Waldeck die Fürstlichen Kreisräthe au"schließlich befugt. 
7 
Im Großherzogthume Luremburg bedurfen Untherthanen zur gültigen Ver- 
heirathung im Auslande keiner Erlaubniß ihrer Heimathsbehörden. Zur Erthei- 
lung der desfallsigen Bescheinigungen sind die Bürgermeister der Gemeinden befugt. 
Zur Vervollständigung der Bekanntmachungen vom 7. Mai, vom 20. Juni 
und 12. Dezember vorigen Jahres (Vg. Nr. VIII. 24. Nr. A. 30. Nr. XX. 
55. der vorjährigen Gesebssammlung) und unter Bezugnahme auf dieselben wird 
dies hierdurch insbesondere zur Nachachtung für die hierländischen Pfarrämter zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, den 28. Februar 1860. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
N. v. Geldern Gvispenderf.
	        
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