Gesetzsammlung
des Fuͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie.
W. 1.
(Ausgegeben den 13. April 1860.)
11. Gesetz,
die Verhältnisse der Civilstaatsdiener, insbesondere die Pensionirung
derselben und deren Hinterlassenen
bekreffend.
Wir Caroline Amalie Elisabeth, verwittw. Fürstin Reuß üälterer
Linie, Gräfin und Herrin von Plauen, Herrin zu Greiz, Kranichfeld,
Gera, Schleiz und Lobenstein, geborene Prinzessin zu Hessen-Homburg,
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als Vormünderin Unseres vielgeliebten minderjährigen Sohnes,
Heinrich des Zwei und Zwanzigsten älterer Linie souveränen
Fürsten Reuß, Grafen und Herrn von Plauen 2c. und Landesregentin,
haben in der Absicht, die Rechte und allgemeinen Pflichten der Eivilstaatsdiener
in gleichmäßiger Weise zu ordnen, insbesondere die Pensionsansprüche derselben nach
sesten Grundsähzen zu regeln, die betreffenden Verhältnisse — dem von Unsern ge-
treuen Ständen gestellten Antrage entsprechend — durch ein Geseh festzustellen be-
schlossen, und verordnen daher mit deren Zustimmung hiermit Folgendes:
S. 1.
Als Staaleêdiener im Sinne dieses Gesetzes sind nur diesenigen anzusehen,
welche auf ein beständiges öffentliches Amt im unmittelbaren Staatsdienste gegen
eine bestimmte aus S#aalskassen gewährte jährliche Besoldung eingesetzt sind.
8. 2.
Dieses Geset ist sonach insbesondere nicht anzuwenden:
1) auf die aus der Fürstlichen Eivilliste und aus Fürstlichen Privakkassen
besoldeten Diener;
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Stcatsdiener
im Sinne des
des gegenwaͤl ·
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NVortichung.