Gesetzsammlung
des Fuͤrstenthums Reuß älterer Linie.
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M. 5.
(Ausgegeben den 4. Mai 1860.)
15. Bekanntmachung,
die Einschärfung einiger Bestimmungen der mittelst Patents vom
18. März 1858 erlassenen Impfordnung
betreffend.
Auch in diesem Jahre wird das Publikum auf die herannahende Impfzeit auf-
merksam gemacht; besonderS werden Geistliche, behrer und Orkorichter hierdurch
noch besonderö aufgefordert, auf genaue Einhaltung der betreffenden Verordnung
nach Kräften hinzuwirken, und wird hierbei aucdrücklich in Erinnerung gebracht,
daß nach den Bestimmungen derselben
1) jedes Kind womäöglich zwischen der zehnten und fünf und zwanzigsten
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Woche des ersten Lebensjahres geimpft werden soll;
daß bei Aufnahmen zu Lehrlingen oder Gesellen, bei dem Msersprcchen,
bei dem Aufgebot zur Trauung, bel Ausstellung von Dienst= oder
derbüchern, sowie bei der Konsirmation der Impfschein vorgezeigt wer-
den muß;
daß Widerspenstige und Solche, welche Andere durch lügenhafte Vor-
stellungen vom Impfen abzuhalten suchen oder ihre geimpften Kin-
der 20 zur Abimpfung bringen, noch besondere Strafen zu gewärtigen
habe
4) daß zwar allen Aerzten die Befugniß zusteht, Individuen aus Bezirken
zu impfen, welche bestimmten Impfärzten zugewiesen sind, dieß aber nur
auf vorgängige, von den Betheiligten ausgehende Aufforderung geschehen
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