Gesetzsammlung
des Fuͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie.
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W. 15.
(Ausgegeben den I2. November 1861.)
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40. Verordnung,
die anderweite Verrückung des bisherigen Militärverloosungs-Termins
u. w. d. auh.
belreffend.
Wir Caroline Amalie Elisabeth, verwittw. Fürstin Reuß
älterer Linic, Gräfin und Herrin von Plauen, Herrin zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, geborne Prinzessin zu
Hessen. Homburg, als Vormünderin Unseres vielgeliebten minderjäh-
rigen Sohnes, Heinrich des Zwei und Zwanzigsten älterer Linie
sonveränen Fürsten Reuß, Grafen und Herrn von Plauen 2c.
und Landesregentin,
fügen hiermit zu wissen:
Nachdem das Fürstliche Bataillons= Commando unter dem Anföhren: daß zur
gehörigen Ausbildung der Rekruten ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten
unbedingt erforderlich sei, wiederholt darauf angetragen: daß die jährliche Ein-
stelung der ausgeloosten jungen Mannschaft um einen Monat früher, wie zeither,
also für den Anfang de# Monato April angrordnet werden möge, dieser Antrag
auch in der Bestimmung des &. 29 der Bundeökriegsversassung, wornach ein Zeit-
raum von sechs Monaten als das dlinimum angesehen werden soll, welcher zur
Ausübung eines Soldaten angenommen werden kann, seine vollkommene Rechtefer-
ligung sindet, ala haben Wir in Rücksicht darauf, daß man jetzt allgemein den
Anfang des Monaté April alo Termin zur Rekruteneinstellung angenommen hat,
und daß dieß auch bereité im Fürstenthum Reuß jüngerer Linie geschehen, zur Ver-
meidung des durch ein Zurückbleiben hinter anderen Staalen an sich nicht unbe-
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