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Strafrechtlichen Vorschristen, so weit nicht nach dem Strafgesebbuche
Uenderungen eintreten.
F. 4.
Wo in irgend einem der in Kraft bleibenden Gesehe auf die Bestim-
mungen des beslehenden Strafrechte verwiesen wird, ist den Bestimmungen
deS Strafgesetzbbuchs nachzugehn.
Tuch gelten die Vorschriften dieses Strafgesehzbbuches im 3. bié 7. Kapitel
des allgemeinen Theiles bei Anwendung der sortbessehenden Gesetze, so weit
nicht diese selbst bezügliche Bestimmungen enthalten
S. 5.
Sind in den nach §. 3 in Kraft bleibenden Geseten und Verord-
nungen Geld= und N wahlweise angedroht, so ist unter Be-
obachtung der in Art. 19, 20 und 21 des StrasgesetzbuchrS enthaltenen
Bestimmungen nur auf eine deser Strafarten und zwar, wo nicht ein
besonderer Maaßstaab angegeben ist, nach dem Art. 26 des Slrasgesetz-
bucho festgesegten zu erkennen.
Deögleichen ist, wo in den vorbehaltenen Gesetzen und Verordnungen
Gefängniß= oder Handarbeitsstrafe angedreht ist, das Erkennkniß lediglich
auf Gefängnißstrafe zu richten, und wegen Anwendung der Handarbeits-
strafe den Bestimmungen im Art. 17 des Strafgesetzbucho nachzugehen.
F. 6.
Die Vorschriften des Strasgesetzbuchs und des Gesetzes über Forst;-,
Feld-- und Gartendiebstähle sinden auch Anwendung auf die vor Eintritt
ihrer Wirksamkeit begangenen strafbaren Handlungen und in den bereits
anhängigen noch nicht rechtekräftig entschiedenen Umerrsuchungen, wofern
nicht in dem einen wie im andern Falle dadurch ein härteres Ergebniß
herbeigeführt wird als durch Unwendung der frühern Strafbestimmungen.
kein Rechtomittel mehr zulässig, so kann eine Abänderung der Ent-
scheidung nur im Wege der Begnadigung erfolgen.
S. 7.
d zu dem unter 2 gedachten Zeitpunkte von Amtswegen einge-
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Sin
leitete Untersuchungen über solche strafbare Handlungen anhängig, welche
von da nur auf Antrag zu verfolgen sein würden, so darf die Fortstellung