Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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bekannt ist oder nachgewiesen wird, daß sie hiernach gar nicht oder gelinder 
als nach der hierländischen Gesepgebung oder nur auf Antrag zu bestrafen 
sein würde. 
Art. 3. 
3 aie. Ist Jemand wegen eines verübten Verbrecheno bereits von dem zu- 
#neui ständigen Gerichte eines andern Staates bestraft worden, so darf er wegen 
bkenminisse. derselben Handlung nur dann pochmalc von einem inländischen Gerichte 
bestraft werden, wenn diese Handlung durch besondere ihm obliegende Ver- 
pflichtungen gegen dac hiesige Fürstenthum, dessen Landesherrn oder hier- 
ländische Unterthanen einen bei der ausländischen Bestrafung außer Be- 
tracht gebliebenen strafrechtlichen Charakter erhält; es ist jedoch solchen 
Falles bei der Verurtheilung die von dem Angeschuldigten wegen derselben 
Handlung bereits anderwärtö verbüßte Strase in Abzug zu bringen. 
ebteres findet auch dann Statt, wenn von einem unzuständigen 
ausländischen Gerichte eine Strase vollstreckt worden ist. 
Art. 4. 
J#le in dene Der Anordnung der Landeregierung zur Einleitung der Uncersuchung 
* e bedarf es 
uirralatns, I) ohne Unterschied wo und von wem das Voerbrechen begangen wor- 
eröffuung er- den ist 
sordent wird. 
a) bei den im zweiten Kapitel des zweiten Theils genannten 
Verbrechen, 
b) bei den im ersten und dritten Fawiter des zweiten Theils auf- 
geführten Verbrechen, wofern sie gegen einen auswärtigen 
Staat, gegen dessen Regenten ois vrgen auländische Be- 
hörden begangen worden sind, 
2) gegen Personen, die nach den Grundsätzen des Völkerrechts die 
Erterritorialität genießen und überhaupt gegen Ausländer, welche 
von ihrer Regierung zu Besorgung gewisser Geschäfte in das hie- 
sige Fürstenthum gesendet und in dieser Eigenschafe bei hiesiger 
NRegierung beglaubigt sind, ingleichen gegen deren Ehefrauen, zum 
Hausstande gehörige Kinder und dem hiesigen Lande nicht angehö- 
rige Dienet,
	        
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