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bekannt ist oder nachgewiesen wird, daß sie hiernach gar nicht oder gelinder
als nach der hierländischen Gesepgebung oder nur auf Antrag zu bestrafen
sein würde.
Art. 3.
3 aie. Ist Jemand wegen eines verübten Verbrecheno bereits von dem zu-
#neui ständigen Gerichte eines andern Staates bestraft worden, so darf er wegen
bkenminisse. derselben Handlung nur dann pochmalc von einem inländischen Gerichte
bestraft werden, wenn diese Handlung durch besondere ihm obliegende Ver-
pflichtungen gegen dac hiesige Fürstenthum, dessen Landesherrn oder hier-
ländische Unterthanen einen bei der ausländischen Bestrafung außer Be-
tracht gebliebenen strafrechtlichen Charakter erhält; es ist jedoch solchen
Falles bei der Verurtheilung die von dem Angeschuldigten wegen derselben
Handlung bereits anderwärtö verbüßte Strase in Abzug zu bringen.
ebteres findet auch dann Statt, wenn von einem unzuständigen
ausländischen Gerichte eine Strase vollstreckt worden ist.
Art. 4.
J#le in dene Der Anordnung der Landeregierung zur Einleitung der Uncersuchung
* e bedarf es
uirralatns, I) ohne Unterschied wo und von wem das Voerbrechen begangen wor-
eröffuung er- den ist
sordent wird.
a) bei den im zweiten Kapitel des zweiten Theils genannten
Verbrechen,
b) bei den im ersten und dritten Fawiter des zweiten Theils auf-
geführten Verbrechen, wofern sie gegen einen auswärtigen
Staat, gegen dessen Regenten ois vrgen auländische Be-
hörden begangen worden sind,
2) gegen Personen, die nach den Grundsätzen des Völkerrechts die
Erterritorialität genießen und überhaupt gegen Ausländer, welche
von ihrer Regierung zu Besorgung gewisser Geschäfte in das hie-
sige Fürstenthum gesendet und in dieser Eigenschafe bei hiesiger
NRegierung beglaubigt sind, ingleichen gegen deren Ehefrauen, zum
Hausstande gehörige Kinder und dem hiesigen Lande nicht angehö-
rige Dienet,