Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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mitefern, und zwar kostenfrei, wenn der Abgang mit umgehender Post angezeigt 
wird, im andern Falle aber gegen Ersah der vom Verleger in Anspruch genommenen 
Verzunung. 
Art. 23. 
Die Gebühr für die Spedition vereinsländischer Zeitungen und Journale ist 
ohne Rücksicht auf die Entfernung, in welcher die Versendung erfolgt, dahin be- 
stimmt: 
1) für politische Zeitungen, d. h. für solche, welche für die Mittheilung poli- 
tischer Neuigkeiten bestimmt sind, beträgt die gemeinschaftliche Speditions- 
gebühr fünfzig Prozent von dem Preise, zu welchem die versendende Post- 
anstalt die Zeitung von dem Verleger empfängt (Nettopreis), jedoch soll 
die Speditionogebühr jährlich betragen 
u. bei Irftungen. welche wöchentlich sechs= oder ee erscheinen, wenig- 
stens 2 Thaler oder 3 Gulden Oesterr. Währ, od . . 
W und bochstrah, 6 Tpot oder 9 Gulden Inhen. Wahr. oder 10 
fl. 30 kr. Südd. Währ. 
b. bei Zeitungen, % weniger als sechsmal in der Woche erscheinen, 
wenigsteno 1 Thlr. 10 Sgr. oder 2 Gulden Oester. Währ. oder 2 fl. 
20 kr. Südd. Währ. und höchstens 4 Thlr. oder 6 Gulden Oesterr. 
Weahr. oder 7 fl. Südd. Währ. 
2) für nicht politische Zeitungen und Journale beträgt die Speditionsgebühr 
durchweg und ohne Beschränkung auf ein Minimum oder Marimum fünf- 
undzwanzig Prozent des Nettopreises, zu welchem die absendende Postanstalt 
die Zeitschrift von dem Verleger bezieht. 
Ob eine Zeitung alb eine politische oder als eine nicht politische zu btrachten 
sei, hat die Postverwaltung desjenigen Postgebieto zu entscheiden, in welchem d 
Verlagöort gelegen ist. 
Art. 24. 
n Art. 23 angegebenen Speditionögebühr begreift nicht auch die Ab- 
urliride ru zeitschriften in die Wohnungen der Bessteller in sich. 
Nrt. 25. 
Wenn eine Zeitschrist vor Ablauf der Zeit, für welche pränumerirt wurde, 
zu erscheinen aufhört oder verboten wird, so wird dem Abonnenten für die Zeit
	        
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