Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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8. 3. 
Die Bestimmungen in den 88. 3 und 4 der Eingangs gedachten Verordnung finden 
auf nicht zur Kategorie der Rebe gehörige Gewächse, auf Blumen in Töpfen und auf 
Tafeltrauben ohne Blätter oder Rebholz, welche von Reisenden als Handgepäck mitgebracht 
werden, nicht Anwendung, sofern nicht im einzelnen Falle, nach dem Urtheil des zuständigen 
Zollamts, besondere Umstände den Verdacht einer Verschleppung der Reblaus begründen. 
Berlin, den 12. Juli 1883. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck. 
Verfügung des Ministerinms des Innern, 
betreffend die Einrichtung nad den Betrieb homöopalhischer Apotheken und Dispensatorien. 
Vom 25. Juli 1883. 
Durch Ziffer 5 der Ministerialverfügung vom 1. Juni 1866, betreffend die Befug- 
niß homöopathischer Aerzte zum Selbstbereiten und Abgeben von durch sie verordneten 
homöopathischen Arzneimitteln, (Reg. Blatt S. 191) ist bestimmt worden, daß die homöo- 
pathischen Aerzten nach Maßgabe der genannten Verfügung in widerruflicher Weise er- 
theilte Dispensirbefugniß erlösche, sobald an dem Wohnort des damit beliehenen Arztes 
ein Apotheker eine allen wesentlichen Anforderungen der homöopathischen Heilart entspre- 
chende rein homöopathische Apotheke errichtet habe. 
Zur weitern Ausführung dieser Vorschrift wird mit Höchster Genehmigung Seiner 
Königlichen Majestät vom 20. d. M. Nachstehendes verfügt: 
A. Von homöopathischen Apotheken. 
§. 1. 
Die Ertheilung der Dispensirbefugniß an einen homöopathischen Arzt ist ausgeschlossen 
(vergleiche übrigens §. 15 Absatz 2 und 3), wenn sich an dessen Wohnort oder in dessen 
nächster Umgebung eine den Vorschriften gegenwärtiger Verfügung entsprechende homöo- 
pathische Apotheke befindet, welche von dem Ministerium des Innern als solche anerkannt 
ist. Ebenso erlischt die bereits ertheilte Dispensirbefugniß, wenn am Wohnort des
	        
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