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13. Gesetzliche Verordnung,
Abänderung des Vereins-Zolltarifs
betreffend.
Wir Caroline Amalie Elisabeth, verwittwete Fürstin Neuß
älterer Linic, Gräfin und Herrin von Plauen, Herrin zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, geborene Prinzessin zu
Hessen-Homburg, als Vormünderin Unseres vielgeliebten minder-
j#ährigen Sohnes, Heinrich des Zwei und Zwanzigsten älterer
Linie sonveränen Fürsten Reuß, Grafen und Herru von Plauen 2c.
und Landesregentin,
fügen hiermit zu wissen:
Nachdem die Regierungen des deutschen Zoll= und Handelsvereins öberein-
gekommen sind, die Eingangsabgaben von Zinn allgemein ohne Unterschied des
Ursprungs aufzuheben, so verordnen Wir, in weiterer Abänderung des durch das
Gesey vom 5. November 1856 (el. No. XXV. (49] der Gesebsammlung desselben
Jahreê) publicirten Vereinszolltarifs, hiermit Folgendes:
Vom 1. April 1861 an tritt den Gegenständen, welche keiner Abgabe unter=
worfen sind — in der ersten Abtheilung des Tarifs — aus der zweiten Abtheilung
des Tarifs, Position 43 Anmerkung, hinzu:
Zinn in Blöcken, Slangen u. s. w. und altes Zinn.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und mit dem
Abdruck Unseres Fürstlichen Insiegels versehen lassen.
Gegeben Greiz, den 23. März 1861.
(. 8.) Caroline.
Otte.
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