Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

24. Regierungs-Verordnung, 
die Nummerirung der unbewohnten öffentlichen Gebäude auf 
drm Lande 
betreffend. 
Da es sich zu angemessener Ausführung des Gesebes vom 28. Februar 1858, 
die vorzunehmende Landesvermessung betreffend, als zweckmäßig herausgestellt hat, 
daß auch die zu Wohnungen nicht dienenden Gebäude auf dem platten Lande num- 
merirt und die betreffenden Nummern in die Reihenfolge der Nummern der Wohn- 
häuser mitausgenommen werden, so wird hiermit Folgendes verordnet: 
1. 
Die in den Ortschaften des platten Landes besindlichen öffentlichen Gebäude 
sind in gleicher Weise wie die Wohnhäuser (vergl. die Regierungs-Verordnung vom 
18. Januar 1859, Gesetzsammlung von 1859 Nr. 6) innerhalb vier Wochen mit 
Hausnummern zu versehen. 
. 
2. 
Wo die Nummriung der öffentlichen Gebäude noch nicht erfolgt ist, ist solche 
daher nachträglich in der Weise zu bewirken, daß sie, wo dies ohne Störung noch 
geschehen kann, in die 1 ihre Lage bedingtr Reihenfolge aufzunehmen, widrigen= 
falls mit der auf die höchste Hausnummer des Orto folgende Zahl zu bezeichnen sind. 
3. 
Ueber die erfolgte Nummerirung, deren Ausführung den Ortsvorständen ob- 
liegt, ist den betreffenden Gerichtsbehörden alsbald Anzeige zu erstatten. 
Greiz, den 12. Juli 186 1. 
Fürstlich Reuß-Planische Landesregierung das. 
D. Herrmann. 
eckeibt.
	        
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