24. Regierungs-Verordnung,
die Nummerirung der unbewohnten öffentlichen Gebäude auf
drm Lande
betreffend.
Da es sich zu angemessener Ausführung des Gesebes vom 28. Februar 1858,
die vorzunehmende Landesvermessung betreffend, als zweckmäßig herausgestellt hat,
daß auch die zu Wohnungen nicht dienenden Gebäude auf dem platten Lande num-
merirt und die betreffenden Nummern in die Reihenfolge der Nummern der Wohn-
häuser mitausgenommen werden, so wird hiermit Folgendes verordnet:
1.
Die in den Ortschaften des platten Landes besindlichen öffentlichen Gebäude
sind in gleicher Weise wie die Wohnhäuser (vergl. die Regierungs-Verordnung vom
18. Januar 1859, Gesetzsammlung von 1859 Nr. 6) innerhalb vier Wochen mit
Hausnummern zu versehen.
.
2.
Wo die Nummriung der öffentlichen Gebäude noch nicht erfolgt ist, ist solche
daher nachträglich in der Weise zu bewirken, daß sie, wo dies ohne Störung noch
geschehen kann, in die 1 ihre Lage bedingtr Reihenfolge aufzunehmen, widrigen=
falls mit der auf die höchste Hausnummer des Orto folgende Zahl zu bezeichnen sind.
3.
Ueber die erfolgte Nummerirung, deren Ausführung den Ortsvorständen ob-
liegt, ist den betreffenden Gerichtsbehörden alsbald Anzeige zu erstatten.
Greiz, den 12. Juli 186 1.
Fürstlich Reuß-Planische Landesregierung das.
D. Herrmann.
eckeibt.