Gesetzsammlung
des Fuͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie.
M. 10.
(Ausgegeben den 29. August 1861.)
27. Gesetz,
eine Abänderung des §. 7 des Zollstrafgesetzes vom 1. Mai 1838
betreffend.
Wier Caroline Amalie Elisabeth, verwittw. Fürstin Reuß
älterer Linie, Gräfin und Herrin von Plauen, Herrin zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, geborne Prinzessin zu
essen-Homburg, als Vormünderin Unseres vielgeliebten minderjäh-
rigen Sohnes, Heinrich des Zwei und Zwanzigsten älterer Linie
souveränen Fürsten Reuß, Grafen und Herrn von Plauen 2c.
und Landesregentin,
fügen hiermit zu wissen:
In Folge der durch Unsere Verordnung vom 28. Februar d. J. (Gesetzsamm-=
lung Nr. 9, Seite 47) verkündeten Aufhebung der Durchgangsabgaben, machr sich
die Abänderung einer Bestimmung des Zollstrafgesezes vom 1. Mai 1838 erfor-
derlich. Wir verordnen daher hiermit Folgendes:
e
Die Vorschrift in &. 7 des Zollstrafgesetes vom 1. Mai 1838 ist aufgehoben,
und tritt an deren Sielle folgende Bestimmung:
„Auf die Behauptung, daß die Gegenstände, an denen die Defrauda-
tion verübt worden, zum Durchgange bestimmt gewesen, soll nur in dem
Falle Rücksicht genommen werden, wenn die Defraudation erst bei dem
Ausgangsamte und unter solchen Umständen entdeckt wird, daß dabei
eine Verkürzung des Eingangszolles nicht beabsschtigt sein konnte.
In diesem Falle sind entsprechende Ordnungsstrasen zu verhängen
(vergl. §. 17).