Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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Art. 7. 
Fuͤr Waarenproben und Muster, welche vorschriftsgemäß (vergl. Art. 56 
verpackt sind, wird bis zu 2 Loth ausschließlich und ferner für je 2 Loth das e uster 
fache Briefporto nach der Entfernung (im Falle der Nichtfrankirung nebst 3000) 
erhoben 
Drn gleichen Sendungen sind bis zum Gewichte von ½ Pfund einschließlich 
als Brespolt-Se zu behandeln. 
Art. 8. 
Fur recommandirte Briefe ist außer dem gewähnlichen Porto eine Recomman= Rommon, 
dationsgebühr von 2 Silbergroschen oder 10 Oesterreichischen Neukreuzern oder 6 dirtt Briest. 
Kreuzern Südd. Währ. ohne Rücksicht auf die Enkfernung und das Gewicht # 
brzahlen. 
Die Recommandations· Gebühr ist jederzeit zugleich mit dem Porto einzuheben. 
Die Recommandation von Kreuzband= und Mustersendungen ist gestattet. Für- 
dergleichen recommandirte Sendungen wird nebst dem dafür festgesetzten Porto 
(Art. 6 und 7) die Recommandationögebühr wie für Briefe erhoben, und eo finden 
auf dieselben auch im lUebrigen die für recommandirte Briefe erlassenen Vorschriften 
Anwendung. 
Art. 9. 
Wenn der Absender eine recommandirten Briessé die Beibringung einer Em- Nelont Rect· 
pfangöbescheinigung des Adressaten (Relour- Recopis) ausdrücklich verlangk, so wird visse 
dafür eine weitere Gebühr bis zur Höhr von 2 Sgr. oder 10 Oesterr. Neukreuzern 
oder 6 Kreuzern Südd. Währ. von dem Absender erhoben. 
Art. 10. 
Für einen abhanden gekommenen recommandirten Brief wird, mit Ausnahme Ersohlegung. 
eines durch Krieg oder unabwendbare Naturereignisse herbeigeführten Verlustes, dem 
Absender eine Entschädigung von 14 Thlrn. oder 21 fl. Oesterr. oder 24 ½ fl. 
Südd. Währung geleistet. Dao Reclamationsrecht erlischt nach Ablauf von 6 
onaten, vom Tage der Aufgabe an 
Diese Bestimmung kommt in Anwendung für alle zwischen zwei Vereins- 
bezirken gewechselten recommandirten Briefe, ohne Rücksicht auf die hinlichtlich 
der Ersahleistung in den einzelnen Bezirken etwa bestehenden abweichenden Vor- 
schriften. 
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