Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß aälterer Linie.
„W. 2.
z
(Auogegeben den 25. Januar 1802.)
4. Regierungs-Verordnung,
den Besuch der hiesigen Forkbildungsschule Seiten der Drucker-
und Formstecher-Lehrlinge
betreffend.
Der Vorstand der hiesigen Fortbildungoschule für junge Handwerker hat
unter Bezugnahme auf die bereits seil Jahren für mehrere zünftige Gewerke hier
mit gunstigem Erfolge getroffene Einrichtung, wornach behrlinge während der
Dauer ihrer Lehrzeit zum zwangsweisen Besuch der vorgedachten Forkbildungs=
schule gehalten sind, unterm 1115. Mai dieses Jahres darum nachgesucht, daß
eine gleiche Verpflichtung zum Bersuche der fraglichen Anstalt auch räcksichtlich
der Lehrlinge der Drucker und Formstecher angeordnet werde.
In Aunerkennung der Zweckmaßigkeit dieses Antrags verordnen Wir im
hierzu erklärten Einverständnisse der Druckereibesitzer in hiesiger Stadt und in
Rothenthal, ingleichen des Kassenvorstandes der Drucker und Formstecher, mit
Höchster Genehmigung der Durchlauchtigsten Fürstin Landesregentin, Folgendes:
. 1.
Jeder Lehrling der Drucker und Formstecher, er befinde sich in der Stadt
oder auf dem bande, isi verpflichtet, während seiner Lehrzeit drei Jahre lang die
hier bestehende Fortbildungéschule für Handwerker fleißig und regelmäßig zu be-
suchen; der Fabrikbesiber dauf den behrling daran auf keine Weise hindern, ist
vielmehr verbunden, denselben ernstlich dazu anzuhalten.
3