Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Art. 115. 
Die Gesellschaft wird durch Rechtsgeschäfte eines Gesellschafters nicht ver- 
pflichtet, wenn derselbe von der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, ausge- 
schlossen (Art. 36 Ziffer 4), oder seine Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, 
aufgehoben ist (Art. 87), sofern Hinsichtlich dieser Ausschließung oder Aufhebung 
die Voraussehungen vorhanden sind, unter welchen nach Art. 46 hinsschtlich des 
Erlöschens der Prokura die Wirkung gegen Dritte eintritt. 
rt. 116. 
Elne Beschränkung des Umkangs der Befugniß eines Gesellschafters, die 
Gesellschaft zu vertreten, hat dricten Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung; 
insbesondere ist die Beschränkung nicht zulässig, daß die Vertretung sich nur auf 
gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken, oder daß sie nur unter 
gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfin- 
den solle. 
Nrt. 117. 
Die Gesellschaft wird vor Gericht von jedem Gesellschafter gültig vertreten, 
welcher von der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, nicht ausgeschlossen ist. 
Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Ge- 
sellschaft genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung befugten Gesell- 
schafeer geschleht. 
Art. 118. 
Die Ertheilung, sowie die Aufhebung elner Prokura geschieht mit recht- 
licher Wirkung gegen Dritte durch einen der zur Vertretung der Gesellschaft be- 
suglen Gesellschafter. 
Art. 119. 
Die Privakgläubiger einet Gesellschafters sind nicht befugt, die zum Gesell- 
schaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen oder Rechte oder einen Antheil 
an denselben zum Behuf ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu 
nehmen. Gegenstand der Exekution, des Arrestes oder der Beschlagnahme konn 
für sie nur Dasjenige sein, was der Gesellschafter selost an Zinsen und an Ge- 
winnantheilen zu fordern berechtigl ist, und was ihm bei der Auseinandersehung.
	        
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