Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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bestimmt, daß die Gesellschaft mit dem Erben des Verstorbenen 
fortbestehen soll; 
3) durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines der 
Gesenschafter oder durch die eingetretene rechtliche Unfähigkeit eines 
der Gelellschafter zur selbstständigen Vermögensverwaltung; 
4) durch gegenseitige Ueberelnkunfe; 
5) durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen 
ist, sofern nicht die Gesellschafter dieselbe stillschweigend fortsetzen; 
in diesem Falle gilt sse von da an als auf unbestimmte Dauer 
eingegangen; 
durch die von Seiten eines Gesellschafters geschehene Auftondigung, 
wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer eingegangen 
Eine auf Lebenszeit eingegangene Gesellschaft ist als eine Ge- 
sellschaft von unbestimmter Dauer zu betrachten. 
S 
Art. 124. 
Die Aufkündigung einer Gesellschaft von unbestimmter Dauer Seitens eines 
Gesellschafters muß, wenn nicht ein Anderes vereinbart ist, mindestens sechs 
Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres der Gesellschaft erfolgen. 
Art. 125. 
Ein Gesellschafter kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der für 
ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei Gesellschaften von unbestimmter Dauer 
ohne vorgängige Aufkündigung verlangen, sofern hiczu wichtige Gründe vor- 
handen sind. 
Die Beurtheilung, ob solche Gründe anzunehmen sind, bleibt im Falle 
des Widerspruchs dem Ermessen des Richters überlassen. 
Die Auflösung kann insbesondere ausgesprochen werden: 
1) wenn durch äußere Umslände die Erceichung des gesellschaftlichen 
Zwecks unmöglich wird; 
2) wenn ein Gesellschafter bei der Geschäfesführung oder dei Der Rech- 
nungslegung unredlich verfährt;
	        
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