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bestimmt, daß die Gesellschaft mit dem Erben des Verstorbenen
fortbestehen soll;
3) durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines der
Gesenschafter oder durch die eingetretene rechtliche Unfähigkeit eines
der Gelellschafter zur selbstständigen Vermögensverwaltung;
4) durch gegenseitige Ueberelnkunfe;
5) durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen
ist, sofern nicht die Gesellschafter dieselbe stillschweigend fortsetzen;
in diesem Falle gilt sse von da an als auf unbestimmte Dauer
eingegangen;
durch die von Seiten eines Gesellschafters geschehene Auftondigung,
wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer eingegangen
Eine auf Lebenszeit eingegangene Gesellschaft ist als eine Ge-
sellschaft von unbestimmter Dauer zu betrachten.
S
Art. 124.
Die Aufkündigung einer Gesellschaft von unbestimmter Dauer Seitens eines
Gesellschafters muß, wenn nicht ein Anderes vereinbart ist, mindestens sechs
Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres der Gesellschaft erfolgen.
Art. 125.
Ein Gesellschafter kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der für
ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei Gesellschaften von unbestimmter Dauer
ohne vorgängige Aufkündigung verlangen, sofern hiczu wichtige Gründe vor-
handen sind.
Die Beurtheilung, ob solche Gründe anzunehmen sind, bleibt im Falle
des Widerspruchs dem Ermessen des Richters überlassen.
Die Auflösung kann insbesondere ausgesprochen werden:
1) wenn durch äußere Umslände die Erceichung des gesellschaftlichen
Zwecks unmöglich wird;
2) wenn ein Gesellschafter bei der Geschäfesführung oder dei Der Rech-
nungslegung unredlich verfährt;