3) wenn ein Gesellschafter die Erfüllung der ihm obliegenden wesent-
lichen Verpflichtungen unterläßt;
4) wenn ein Gesellschafter die Firma oder das Vermögen der Gesell-
schaft für seine Privatzwecke mißbraucht;
5) wenn ein Gesellschafter durch anhaltende Krankheit oder aus ande-
ren Ursachen zu den ihm obliegenden Geschäften der Gesellschaft
unfähig wird.
Nrt. 126.
Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters nach fruchtlos vollstreckter
Erekution in dessen Privatvermögen die Exekution in das dem Gesellschafter bei
dereinstiger Auflösung der Gesellschaft zukommende Guthaoben erwirkt, so ist er
berechtigt, es mag die Gesellschaft auf bestimmte oder auf unbestimmte Dauer
eingegangen sein, behufs seiner Befriedigung nach vorher von ihm geschehener
Aufkündigung die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen.
Die Aufkündigung muß mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäfts-
lahres der Gesellschafe geschehen.
Art. 127.
Wenn die Gesellschafter vor der Auflösung der Gesellschaft übereingekommen
sind, daß, ungeachtet des Ausscheidens elnes oder mehrerer Gesellschafter, die
Gesellschaft unter den übrigen fortgesetzt werden soll, so endigt die Gesellschaft
nur in Beziehung auf den Auoscheidenden; im Uedrigen besleht sie mit allen
ihren bisherigen Rechten und Verbindsichkeiten fort.
Nrt. 128.
Wenn die Auflösung der Gesellschaft aus Gründen gefordert werden darf,
welche in der Person eines Gesellschafters liegen (Act. 125), so kann oanstatt
derselben auf Ausschließung dieses Gesellschafters erkannt werden, sofern die
fämmelichen öbrigen Gesellschaster hierduf antragen.
Art. 129.
Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht in Folge der Eröff=
nung des Konkurses aber die Gesellschaft geschieht, in das Handelsregister ein-
getragen werden.
16.