Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Nrt. 140. 
Die Liquidatoren haben, selbst wenn sie vom Richter bestellt sind, den 
Gesellschaftern gegenüber bei der Geschäfesfährung den von diesen einstimmig 
getroffenen Anordnungen Folge zu geben. 
Art. 141. 
Die während der Liquidation entbehrlichen Gelder werden vorläufig unter 
die Gesellschofter vertheilt. " 
Zur Deckung von Schulden der Gesellschaft, welche erst später fällig wer- 
den, sowie zur Deckung der Ansprüche, welche den einzelnen Gesellschaftern bei 
der Auseinandersehung zustehen, sind die erforderlichen Gelder zurückzubehalten. 
Art. 142. 
Die iquidatoren haben die schließliche Auseinandersetzung unter den Gesell- 
schaftern herbeizuführen. 
Srreitigkeiten, welche über die Auseinandersetzung entstehen, kallen der 
richterlichen Entscheidung anheim. 
Nrt. 143. 
Wenn ein Gesellschafter Sachen Iin die Gesellschaft eingebracht hal, welche 
Eigenthum derselben geworden sind, so sallen dieselben bei der Auseinander= 
setzung nicht an ihn zurück, sondern er erhält den Werth aus dem Gesellschafes- 
vermögen erslarter, für welchen sie gemäß llebereinkunft übernommen wurden, 
Feehlees dieser Werthbestimmung, so geschieht die Erstattung nach 
dem Werthe, welchen die Sachen zur Zeic der Einbringung hatten. 
Art. 144. 
Ungeachtet der Auslöfung der Gesellschaft kommen bis zur Beendigung der 
biquidation in Bezug auf das Rechtsverhältniß der bisherigen Gesellschafter 
unker einander sowie der Gesellschaft zu dritten Personen die Vorschriften des 
zweiten und dritten Abschnitts zur Anwendung, soweit sich aus den Bestim- 
maungen des gegenwäriigen Abschnirts und aus dem Wesen der Liquidation nicht 
ein Anderes ergiebt.
	        
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