Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Gesellschafters wird durch Rechthandlungen nicht unterbrochen, welche gegen die 
fortbestehende Gesellschaft oder einen anderen Gesellschafter vorgenommen werden. 
Die Verjshrung zu Gunsten eines bei der Auflösung einer Gesellschaft zu 
derselben gehörigen Gesellschafters wird nicht durch Rechtshandlungen gegen 
einen änderen Gesellschafter, wohl aber durch Rechtshandlungen gegen die Liqui- 
datoren unterbrochen. " 
Art. 149. 
Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährige und bevormundele Per- 
sonen, sowie gegen juristische Hersonen, denen gesetzlich die Rechte der Minder- 
jähtigen zustehen, ohne Zulassung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, 
jedoch mit Vorbehalt des Regresses gegen die Vormünder und Verwalter. 
hweiter Tilel. 
Von der Kommanditgesellschaft. 
erster Abschnitt. 
Von der Kommanditgesellschaft im Allgemeinen. 
Art. 150. 
Eine Kommandiegesellschaft ist vorhanden, wenn bei einem unter einer ge- 
meinschaftlichen Firma bekriebenen Handelogewerbe ein oder mehrere Gesellschafter 
sich nur mit Vermögenseinlagen betheiligen (Kommanditisten), während bei einem 
oder mehreren anderen Gesellschaftern die SBbenibung nicht in dieser Weise be- 
schraͤnkt ist (persoͤnlich haftende Gesellschafter 
Sind mehrere persoͤnlich haftende krrnseesen vorhanden, so ist in An- 
lehung ihrer die Gesellschaft zugleich eine offene Gesellschaft. 
Zur Gältigkeit des Gesellschaftsvertrages bedarf es der schriftlichen Ab- 
fasfung nicht. 
Art. 151. 
Die Errichtung einer Kommanditgeselsshaft ist von sämmtlichen Gesellschaf- 
tern bei dem Handelsgerichte, in dessen Begzirke die Gesellschaft ihren Sit hat, 
behufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
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