Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

Will ein derartiger Lehrling in den Kassenverband der Drucker und Form- 
stecher eintreten, so muß derselbe künftig zuvörderst eine Bescheinigung des 
Direktoriums der Fortbildungsschule darüber beibringen, daß er drei Jahre lang 
die beregte Anstalt fleißig und mit gutem Erfolg besucht hat. 
Von dieser Verpflichtung bleiben lediglich diejenigen Lehrlinge ausgenommen, 
welche gegenwärtig bereits das 18. Lebensjahr überschritten haben. 
Der Kassenvorstond der Drucker und Formstecher ist Fürstlicher Regierung 
für genaue Einhaltung dieser Bestimmung verantworklich. Aufnahmen in den 
Kassenvorstand, welche ohne deren Beachtung vorgenommen werden sollten, sind 
nichtig. 
Grelz, am 18. Dezember 1361. 
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
M. d. Gilditn · Eritpiabort.
	        
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