Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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in das Hondelercgister eingetragen ist, oder die Gesellschaft auch nur ihre Ge- 
schäfte begonnen hat. 
Die Beschränkung, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren Zeilpunkt 
als dem der Eintragung ihren Anfang nehmen soll, hat gegen dritte Personen 
keine rechtliche Wirkgng. 
Hat die Gesellschaft vor der Eintragung ihre Geschäfte begonnen, so haftet 
jeder Kommanditist dritten Personen für die bis zur Eintragung entstandenen 
Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, 
wenn er nicht beweist, daß denselben seine beschränkte Betheiligung bei der Gesell- 
schaft bekannt war. 
Art. 164. 
Die Kommanditgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und 
Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grund= 
stücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Ihr Frenlse Gerichtöstand ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie 
ihren Sitz h 
Art. 165. 
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet der Kommanditist nur mit 
der Einlage, und soweit diese nicht eingezahlt ist, mit dem versprochenen Betrage. 
Die Einkage des Kommanditisten kann während des Bestehens der Gesell- 
schaft weder ganz noch theilweise zurückbezahlt oder erlassen werden. 
Zinsen können ihm von der Gesellschaft nur snfenet. bezahlt werden, als 
dadurch die ursprüngliche Einlage nicht vermindert 
lu bis zur Wiederergänzung der durch - verminderten Einlage 
weder il noch Gewinn beziehen. 
Er haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn und insoweit er. 
diesen Bestimmungen entgegen Zahlungen von der Gesellschaft empfangen hat. 
Er ist jedoch aich verpflichtet, die Zinsen und den Gewinn zurückzuzahlen, 
welche er auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glau- 
ben bezogen hat. 
Art. 166. 
Wer in eine bestehende Handelegesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet 
nach Maaßgabe des vorhergehenden Ariikels für alle von der Gesellschaft vor
	        
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