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Bei der Bekanntmachung unterbleibt dle Bezeichnung des Kommanditisten
und die Angabe des Betrages der Einlage.
Die Bestimmungen des Art. 129 kommen auch hier zur Anwendung.
Art. 172.
Wab bei der offenen Gesellschaft über die Art der Auseinandersetzung (Ark.
130, 131 und 132), über die Klquidation und über dle Verjährung der Klagen
gegen die Gesellschafter bestimmt ist, gilt auch bei der Kommandirgesellschaft in
Berreff aller Gesellschafter.
Zurriter Abschnit!t.
Von der Kommanditgesellschaft auf Aktien insbesondere.
rt. 173.
Das Kapital der Kommanditisten kann in Aktien oder Aktlenantheile zer-
legt werden.
Die Aktlen oder Aktienantheile e. auf Namen lauten. Sie müssen
auf einen Betrag von mindestens zweihundert Vereinsthalern gestellt werden,
wenn nicht die Landesgesetze nach aischet der besonderen örtlichen Bedürfnisse
einen geringeren Betrag gestatten.
Aktien oder Aktienantheile, welche auf Inhaber lauten, oder welche auf
einen geringeren als den gesetzlich bestimmten Betrag gestellt werden, sind nich-
tig. Die Auögeber solcher Aktien oder Aktienantheile sind den Besitzern für
allen durch die Ausgabe verursachten Schaden solidarisch verhaftet.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch von Promessen und Interims-
scheinen.
Art. 174.
Lommoarditgipilschaft auf Aktien können nur mit staatlicher Genehmigung
errichtet werden
Ueber die Errichtung und den Inhalt des Gesellschaftövertrages muß eine
verichtliche oder notarielle Urkunde aufgenommen werden. Zur Aktienzeichnung
genügt eine schriftliche Erklärung.