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Art. 177.
Anmeldung behufs der Eintragung in das Handels register muß bei-
gefugt s
die Bescheinigung, daß der gesammte Benas des Kapitals der
Kommanditisten durch Unterschriften gedeckt ist;
2) die Bescheinigung, daß mindestens ein Viertheil des von jebem Kom-
manditisten gezeichneten Betrages von ihm eingezahlt ist;
3) der Nachweis, daß der Aufsichtsrath nach Inhalt des Vertrages
(Art. 175, Ziffer 6) in einer Generalversammlung der Kommandi-
tisten gewählt ist.
Die Anmeldung muß von sämmtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern
vor dem Handelögerichte unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht wer-
en. Die der r Aameldung beigefügten Schrifenücke werden bei dem Handels-
de in Urschrift oder in beglaubtgter Abschrift aufbewahrt.
Att. 178.
Vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handelsregister besteht
die Kommanditgesellschaft als solche nicht. Die ausgegebenen Aktien oder Aktien-
antheile sind nichtig. Die Ausgeber sind den Besizern für allen durch die Auß-
habe verursachten Schaden solidarisch verhafeet.
Wenn vor erfolgter Genehmigung und Eintragung im Namen der Gesell-
schaft gehandelt worden ist, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.
Art. 179.
Die Vorschriften der Art. 152 und 153 sind auch bei der Kommandit-
gesellschaft auf Aktien zu befolgen; die Anmeldung muß die im Ark. 176, Ziffer
1—35 bezeichneten Angaben enkhalten. Das „Handeltgericht hat die persönlich
haftenden Gesellschofter zur Befelgung dieser Versckriften von Amtswegen durch
Ordnungsstrasen anzuhaleen.
Art. 180.
Wenn ein Gesellschafter eine Einlage mache, welche nicht in baarem Gelde
besteht, oder wenn er sich zu seinen Gunsten besondere Vortheile ausbedingt, so
muß in einer Generalversammlung der Kommanditisten die Abschätzung und
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