Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Prüfung der Zulässigkeit angeordnet und in einer späteren Generalversammlung 
die Genehmigung durch Beschluß erfolgt sein. 
Der Beschluß wird nach der Mehrheit der in der Versammlung anwesen- 
den oder durch Vollmacht vertretenen Kommanditisten gefaßt; jedoch muß diese 
Mehrheit mindesten ein Viertheil der lämmtlichen Kommanditisten begreifen und 
der Betrag ihrer Antheile zusammen mindestens ein Viertheil des Gesammt= 
kapitals der Kommanditisten darstellen. Der Gesellschafter, welcher die Einlage 
macht oder sich besondere Vortheile ausbedingt, hat bei der Beschlußfassung. 
kein Stimmrecht. 
Ein gegen den Inhalt dieser Bestimmung geschlossener Vertrag hat keine 
rechtliche Wirkung. 
Art. 181. 
Füär die gesellschaftlichen Kapitalantheile, welche auf die Einlagen der per- 
sönlich haftenden Gesellschafter fallen oder welche denselben als besondere Vor- 
theile ausbedungen sind, dürfen keine Aktien ausgegeben werden; diese Kapital- 
antheile dürsen von den persönlich haftenden Gesellschaftern, so lange die letzteren 
in diesem ihrem Rechtsverhältnisse zur Gesellschaft stehen, nicht veräußert werden. 
Nrt. 182. 
Die Aktien oder Aktienantheile sind untheilbar. 
Sie mössen mit genauer Bezeichnung des Inhabers nach Namen, Wohn- 
ort und Stand in das Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen werden. 
Sie können, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt, 
ohne Einwilligung der öbrigen Gesellschafter auf andere Personen bbertragen 
werde 
Die Uebertragung kann durch Indossament geschehen. 
In Betreff der Form des Indossements kommen die Bestimmungen der 
Art. 11—13 der allgemeinen deutschen Wechselordnung zur Anwendung. 
rt. 183. 
Wenn das Eigenthum der Aktie auf einen Anderen übergeht, so il dies, 
unter Vorlegung der Aktie und des Nachweises des Ueberganges, bei der Ger 
lellschaft anzumelden und im Aktienbuche zu bemerken.
	        
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