Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

Ist die Vergütung früher, oder in einer anderen als der vorstehendem 
Weise bewilligt, so ist diese Festsebung ohne rechtliche Wirkung. 
rt. 193. 
Der Aufsschtsrarb überwacht die Geschäftoführung der Gesellschaft in allen 
Zweigen ihrer Verwallung; er kann sich von dem Gange der Angrlegenhelten 
der Gesellschaft unterrichten, die Bücher und Schriften derselben jederzeit ein- 
sehen und den Bestand der Gesellschaftökosse untersuchen. 
Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Ge- 
winnvertheilung zu prüfen und darüber alljährlich der Generalversammlung Be- 
richt zu erstatten. 
rt. 194. 
Der Aufsichtsrath ist ermächtigt, gegen die persönlich haftenden Grsellschaf- 
ter die Prozesse zu führen, welche die Generalversammlung beschließt. 
Jeder Kommandiust ist befugt, als Intervenient in den Prozeß auf seine 
Kosten einzutreten. 
Handelt es sich um die eigene Verantwortlichkeit des Aufsichtsraths, so 
kann letzterer ohne und selbst gegen den Beschluß der Generalversammlung gegen 
die persönlich haftenden Gesellschafter klagen. 
Art. 195. 
Wenn die Kommanditisten selbst in Gesammtheit und im gemeinsamen In- 
teresse gegen die persönlich haftenden Gesellschafter austreten wollen oder gegen 
die Mitglirder des Nufsschtsrathö einen Prozeh zu führen haben, so werden sie 
durch Bevollmächtigtr vertreten, welche in der Gencralversammlung gewählt 
werden. 
Falls aus irgend einem Grunde die Bestellung von Bevollmächcigten durch 
Wahl in der Generalversammlung gehindert wird, kann das Handelegerscht auf 
Antrag die Bevollmächtigten ernennen. 
Jeder Kommandilist ist befugt, als Intervenient in den Prozeß auf seine 
Kosten einzutreken. 
Art. 196. 
Die Gesellschaft wird durch die persönlich haftenden Gesellschafter berechtlgt
	        
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