Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

und verpflichtet; sie wird durch dieselben vor Gericht vertreten. Zur Behän- 
digung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft genügt 
es, wenn dieselbe an einen der zur Verkretung befugten Gesellschafter geschiehr. 
Die Bestimmung des Art. 167 in Betreff des Kommanditisten, welcher 
für die Gesellschaft Geschäfte schließr, sindet bei der Kommanditgesellschaft auf 
Aktien keine Anwendung. 
Att. 197. 
Die Einlagen können den Kommanditisten, so lange die Gesellschaft be- 
steht, nicht zurũckgezahlt werden. 
Zinsen von bestimmter Höhe können für die Kommanditisten nicht bedungen 
noch auêbezahlt werden; es darf nur dasjenige unter sie vertheilt werden, was 
sich nach der jährlichen Bilanz, und wenn im Gesellschaftevertrage die Inne- 
haltung eines Reservekapitals bestimmt ist, nach Abzug desselben als reiner Ueber- 
schuß ergiebt. 
Die Kommanditisten haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn 
und insoweit sie diesen Bestimmungen entgegen Zahlungen von der Gesellschaft 
empfangen haben; sie sind jedoch nicht verpslichtet, die in gutem Glauben be- 
zogenen Dividenden zurückzuzahlen. 
Art. 198. 
Jede Abänderung des Gesellschaftsvertrages bedarf zu ihrer Gültigkeit der 
notariellen oder gerichtlichen Abfassung, sowie der staatlichen Genehmigung. 
Der abändernde Vertrag und die Genehmigungsurkunde müssen in gleicher 
Weise wie der ursprüngliche Vertrag in das Handelöregister eingetragen und im 
Auszuge veröffentlicht werden (Art. 176, 179). 
Der abändernde Vertrag hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei 
dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sib hat, in dao 
Handelöregister eingetragen ist. 
Art, 199. 
Das Austrelen eines persönlich haftenden Gesellschafters in Folge gegen- 
seitiger Uebereinkunft (Art. 123, Ziff. 4) ist während des Bestehens der Ge- 
sellschaft unstatthaft.
	        
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