Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Eine solche Uebereinkunft steht der Auflösung der Gesellschaft gleich; zu 
derselben bedarf es der Zustimmung einer Generalversammlung der Kommanditisten. 
rt. 200. 
Wenn ein Kommanditist stirbt, oder in Konkuro verfällr, oder zur Ver- 
wallung seines Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat dies die usesong 
der Gesellschaft nicht zur Folge. Der Art. 126 sindet in Bezug auf die Dri- 
vakgläubiger eines Kommanditisten keine Anwendung. Im Uebrigen haren die 
Art. 123 bis 128 auch für die Kommanditgesellschaft auf Aktien. 
Art. 201. 
Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht in Folge der Eröffnung 
des Konkurses über die Gesellschaft geschieht, in das Handelsregister eingetragen 
werden. 
Diese Eintragung muß selbst dann geschehen, wenn die Gelellchaft durch 
Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen war, beendigt wir 
Art. 202. 
Bei der Aufliösung einer Kommandirgesellschaft auf Aktlen, welche außer 
dem Falle der Eröffnung des Konkurses erfolgt, darf die Vertheilung des Ver- 
mögens unter die Gesellschafter nicht eher vollzogen werden, als nach Verlauf 
eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Auflösung der Ge- 
lurden in das Handeloregister eingetragen ist. 
e aus den Handelsbüchern der Gesellschaft ersichtlichen oder in anderer 
Weise b Gläubiger sind durch besondere Erlasse aufzufordetn, sich zu 
melden; unterlassen sie dies, so ist der Belrag ihrer Forderungen gerichtlich 
niederzulegen. 
Das Cetztere muß auch in Ansehung der noch schwebenden Verbindllchkeiten 
und streitigen Forderungen geschehen) sofern nicht die Vertheilung des Gesell- 
schaftsvermoͤgens bis zu deren Erledigung ausgeseht bleibt, oder den Gläubigern 
eine angemessene Sicherheit bestellt wird. 
Art. 203. 
Eine theilweise Zurũckzahlung ded Kapitals der Kommanditisten kann nur 
vermoöge einer staatlich genehmigten Abänderung des Gesellschaftövertrages erfolgen.
	        
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