Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Die Zurlckzahlung kann nur unter Beobachtung derselben Bestimmungen 
geschehen, welche für die Verkheilung ll Gesellschaftsvermögens im Falle der 
Auflösung maaßgebend sind (Ark. 201, 202). 
Art. 204. 
Die Mitglieder des Aufsschtsratho sind gleich den perfönlich haflenden Ge- 
sellschaftern solwarisch zur Erstattung geleisteter Zahlungen verpflichtet, wenn 
mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten: 
1) Einlagen an die Kommanditisten zurückgezahlt, oder 
2) Zinsen oder Dividenden gezahlt sind, welche nicht aus dem auf die 
Aktien fallenden Gewinne entnommen wurben, oder 
3) die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens oder eine theilweise Zu- 
rückzahlung des Kapitals der Kommanditisten ohne Beobachtung der 
gesetzlichen Bestimmungen (Art. 202, 203) erfolgt ist. 
Art. 205. 
Die Liquidation erfolgt, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes 
bestimmt, durch sämmtliche persönlich haftende Gesellschafter und eine oder meh- 
rere von der Generalversammlung der Kommanditisten gewählte Personen. 
Art. 206. 
Den Landeogesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß es der staatlichen 
Genehmigung zur Errichtung von Kommanditgesellschaften auf Aktien im Allge- 
meinen oder von einzelnen Arten derselben nicht bedart. In diesem Falle kom 
men die Vestimmungen dieses Abschnitts zur Anwendung, soweit sie die 1 
liche Genehmigung bel der Errichtung oder Abänderung des Gesellschaftsver= 
tragek nicht zum Gegenstand haben; der Gesellschaftsvertrag muß jedoch die ln 
dem Art. 175 verzeichneten Bestimmungen enthallen, bevor die in dem Art. 176 
vorgeschriebene Eintragung in das Handelöregister erfolgen dark.
	        
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