Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

Dritter Citel. 
Von der Aktiengesellschaft. 
Erster Abschnilt. 
Allgemeine Grundsähe. 
Art. 207. 
Eine Handelögesellschaft ist eine Aktiengesellschaft, wenn sich die sämmt- 
lichen Gesellschafter nur mit Einlagen betheiligen, ohne persönlich für die Ver- 
bindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. 
Das Gesellschaftskapital wird in Aktien oder auch in Aktienantheile zerlegt. 
Die Aktien oder Aktienantheile sind untheilbar. 
Dieselben können auf Inhaber oder auf Namen lauten. 
Art. 208. 
Aktiengesellschaften können nur mit llaatlicher Genehmigung errichtet werden. 
Ueber die Errichtung und den Inhalt des Gesellschaftsvertrages (Statuts) 
muß eine gerichtliche oder notarielle Urkunde aufgenommen werden. 
Zur Aktienzeichnung genägt eine schriftliche Erklärung. 
Art. 209. 
Der Gsalschaftsvertrag, dessen Genehmigung erfolgen sell, muß Inbe- 
sondere destimme 
1) die Firma und den Sitz der Gesellschaft; 
2) den Gegenstand des Unternehmens; 
3) die Zeltdauer des Unternehmens, im Falle dasselbe auf eine be- 
stimmte Zeit beschränkt sein soll; 
4) die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien oder Aktien- 
antheile; 
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