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6) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekannt-
machungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dle-
selben aufzunehmen sind.
Ist im Gesellschaftvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vorstand
selne Willenserklärungen kundgiedt und für die Gesellschaft zeichnet, so ist auch
diese Bestimmung zu veröffentlichen.
Art. 211.
Vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handelsregisser besteht
die Aktiengesellschaft als solche nicht.
Wenn vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handelsregister
im Namen der Gesellschaft gehandelt worden ist, so hafcen die Handelnden per-
sönlich und solidarisch.
Art. 212.
Bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Aktiengesellschaft eine
Zweigniederlassung hat, muß dies behufs der Eintragung in das Handelsregister
angemeldet werden.
Die Anmeldung muß die in Art. 210, Abs. 2 und 3 bezeichneten Anga-
ben enthalten. Das Handelsgericht hat die Mitglieder des Vorstandes zur Be-
solgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrasen anzuhalten.
Nrt. 213.
Die Aktiengesellschaft als solche hat selbstständig ihre Rechte und Pflichten;
sie kann Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben;
sie kann vor Gericht klagen und verklage werden.
Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie
ihren Sig hat.
Art. 214.
Jeder Beschluß der Generalversammlung, welcher die äreschung der Ge-
sellschaft oder eine Abänderung der Bestimmungen des Gesellschaftevertrages
zum Gegenstande hat, bedarf zu selner Göltigkeit der notariellen oder gericht-
lichen Beurkundung, sowie der staatlichen Genehmigung-
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