Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Art. 218. 
r Aktionär ist in keinem Falle verpflichtet, die in gutem Glauben em- 
pfangenen Zinsen und Dividenden zurückzugeben. 
Art. 219. 
Der Aktionär ist nicht schuldig, zu den Zwecken der Gesellschaft und zur 
Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten mehr brizutragen, als den für die Aktie statu- 
tenmäßig zu leistenden Beitrag. 
rt. 220. 
Ein Aktionär, welcher den Betrag seiner Aktie nicht zur rechten Zeit ein- 
zahlt, ist zur Zahlung von Verzugszinsen von Rechtswegen verpflichtet 
Im Gssellschaftsvertrage können für den Fall der verzögerten hhahlung 
des gezeichneten Aktienbetrages oder eines Theils desselben Konventionalstrafen 
ohne Räcksicht auf die sonst stattsindenden gesetzlichen Einschränkungen festgesetzt 
werdenz auch kann beslimmt werden, daß die säumigen Aktionäre ihrer Anrechte 
aus der Zeichnung der Aklien und der geleisteten Theilzahlungen zu Gunsten der 
Gesellschaft verlustig gehen. 
Art. 221. 
Ist im Gesellschaftsvertrage keine besondere Form, wie die UAufforderung zur 
Einzahlung geschehen soll, bestimmr, so geschieyt dieselbe in der Form, in welcher 
die Be kanntmachungen der Ge Aaiichart nach dem Gesellschaftevertrage überhaupt 
erfolgen müssen (Art. 209, Ziff. 11.) 
Jedoch kann in keinem Falle ein Aktionär seineS Anrechts verlustig erklärt 
werden, wenn nicht die Aufforderung zur M’) mindestens dreimal in den 
hierzu beslimmten ösfentlichen Blättern (Art. 209, Ziff. 11) das letzte Mal 
wenigstens vier Wochen vor dem für die Einzahlungen gesetzten Schlußtermine, 
bekannt gemacht worden ist. Wenn die Aktien auf Namen lauten und ohne die 
Einwilligung der übrigen Aktionäre nicht überkrogbar sind, so kann die Vekannt- 
machung dieser Aufforderungen durch besondere Erlasse an die einzelnen Aktionäre 
statt der Einrückungen in die öffentlichen Blätter erfolgen. 
Art. 222. 
un die Aktien oder Aktirnantheile auf Inhaber gestellt werden, lo kom- 
men nn Grundsäßze zur Anwendung:
	        
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