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Art. 218.
r Aktionär ist in keinem Falle verpflichtet, die in gutem Glauben em-
pfangenen Zinsen und Dividenden zurückzugeben.
Art. 219.
Der Aktionär ist nicht schuldig, zu den Zwecken der Gesellschaft und zur
Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten mehr brizutragen, als den für die Aktie statu-
tenmäßig zu leistenden Beitrag.
rt. 220.
Ein Aktionär, welcher den Betrag seiner Aktie nicht zur rechten Zeit ein-
zahlt, ist zur Zahlung von Verzugszinsen von Rechtswegen verpflichtet
Im Gssellschaftsvertrage können für den Fall der verzögerten hhahlung
des gezeichneten Aktienbetrages oder eines Theils desselben Konventionalstrafen
ohne Räcksicht auf die sonst stattsindenden gesetzlichen Einschränkungen festgesetzt
werdenz auch kann beslimmt werden, daß die säumigen Aktionäre ihrer Anrechte
aus der Zeichnung der Aklien und der geleisteten Theilzahlungen zu Gunsten der
Gesellschaft verlustig gehen.
Art. 221.
Ist im Gesellschaftsvertrage keine besondere Form, wie die UAufforderung zur
Einzahlung geschehen soll, bestimmr, so geschieyt dieselbe in der Form, in welcher
die Be kanntmachungen der Ge Aaiichart nach dem Gesellschaftevertrage überhaupt
erfolgen müssen (Art. 209, Ziff. 11.)
Jedoch kann in keinem Falle ein Aktionär seineS Anrechts verlustig erklärt
werden, wenn nicht die Aufforderung zur M’) mindestens dreimal in den
hierzu beslimmten ösfentlichen Blättern (Art. 209, Ziff. 11) das letzte Mal
wenigstens vier Wochen vor dem für die Einzahlungen gesetzten Schlußtermine,
bekannt gemacht worden ist. Wenn die Aktien auf Namen lauten und ohne die
Einwilligung der übrigen Aktionäre nicht überkrogbar sind, so kann die Vekannt-
machung dieser Aufforderungen durch besondere Erlasse an die einzelnen Aktionäre
statt der Einrückungen in die öffentlichen Blätter erfolgen.
Art. 222.
un die Aktien oder Aktirnantheile auf Inhaber gestellt werden, lo kom-
men nn Grundsäßze zur Anwendung: