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fung der Bilanz und die Bestimmung der Gewinnvertheilung zustehen, werden
von der Gesammtheit der Aktionäre in der Generalversammlung auögenbt.
Jede Aktie gewährt dem Inhaber eine Stimme, wenn nicht der Gesellschafts-
vertrag ein anderes festsetzt.
Nrt. 225.
Ist ein Uussichtérath bestellt, so überwacht derselbe die Geschäftsführung
der Gesellschaft in allen Zweigen der Verwaltung; er kann sich von dem Gange
der Angelegenhriten der Gesellschaft unterrichten, die Bücher und Schriften der-
selben jederzeit einsehen und den Bestand der Gesellschaftskasse untersuchen.
Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Ge-
winnvertheilung zu prüfen und darüber alljährlich der Generalversammlung
der Aktionäre Bericht zu erstatten.
Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im Interesse der
Gesellschaft erforderlich ist.
Art. 226.
Handelt es sich um die Führung von Prozessen gegen die Mitglieder des
Vorstandes oder des Aufsichtsrathes, so kommen die für die Kommanditgesell-
schaft auf Aktien gegebenen Bestimmungen (Art. 194, 195) auch hier zur An-
wendung
Dritter Abschnill.
Rechte und Pflichten des Vorstandes.
Art. 227.
Jede Aktiengesellschaft muß einen Vorstand haben (Nrt. 200, Ziff. 7). Sie
wird durch denselben gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Der Vorstand kann aus einem oder mehreren WMicgliedern bestehen; diese
können besoldet oder unbesoldet, Aktionäre oder Andere sein
Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungs-
ansprüche aus bestehenden Verträgen.