Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

— 131 — 
fung der Bilanz und die Bestimmung der Gewinnvertheilung zustehen, werden 
von der Gesammtheit der Aktionäre in der Generalversammlung auögenbt. 
Jede Aktie gewährt dem Inhaber eine Stimme, wenn nicht der Gesellschafts- 
vertrag ein anderes festsetzt. 
Nrt. 225. 
Ist ein Uussichtérath bestellt, so überwacht derselbe die Geschäftsführung 
der Gesellschaft in allen Zweigen der Verwaltung; er kann sich von dem Gange 
der Angelegenhriten der Gesellschaft unterrichten, die Bücher und Schriften der- 
selben jederzeit einsehen und den Bestand der Gesellschaftskasse untersuchen. 
Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Ge- 
winnvertheilung zu prüfen und darüber alljährlich der Generalversammlung 
der Aktionäre Bericht zu erstatten. 
Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im Interesse der 
Gesellschaft erforderlich ist. 
Art. 226. 
Handelt es sich um die Führung von Prozessen gegen die Mitglieder des 
Vorstandes oder des Aufsichtsrathes, so kommen die für die Kommanditgesell- 
schaft auf Aktien gegebenen Bestimmungen (Art. 194, 195) auch hier zur An- 
wendung 
Dritter Abschnill. 
Rechte und Pflichten des Vorstandes. 
Art. 227. 
Jede Aktiengesellschaft muß einen Vorstand haben (Nrt. 200, Ziff. 7). Sie 
wird durch denselben gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 
Der Vorstand kann aus einem oder mehreren WMicgliedern bestehen; diese 
können besoldet oder unbesoldet, Aktionäre oder Andere sein 
Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungs- 
ansprüche aus bestehenden Verträgen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.