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der Generalversammlung, eines Verwaltungsraths, eines Aufsichtsraths oder
eines anderen Organes der Aktionäre für einzelne Geschäfte erfordert ist.
Nrt. 232.
Eide Namens der Gesellschaft werden durch den Vorstand geleistet.
Art. 233.
Jede Aenderung der Mitglieder des Vorstandes muß bei Ordnungsstrafe
zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.
Dritten Personen kann die Aenderung zur bensfen entgegengesebt werden,
als in Betreff dieser Aenderung die im Art. n Betreff des Erloͤschens der
Prokura bezeichneten Voraussetzungen — sid.
Art. 234.
Der Betrieb von Geschäften der Gesellschaft, sowie die Vertretung der Ge-
sellschaft in Bezug auf diese Geschäftéföhrung konn auch sonstigen Bevollmächtig-
ten oder Bramten der Gesellschaft zugewiesen werden. In diesem Falle bestimmt
sich die Befugniß derselben nach der ihnen ertheilten Vollmacht; sie erstreckt sich
im Zweifel auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger Geschäfte
gewöhnlich mit sich bringe.
Art. 235.
Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustelungen an die Ge-
sellschaft genügt es, wenn dieselbe an ein Mitglied des Vorstandes, welches zu
zeichnen oder mitzuzeichnen bekugt ist, oder an einen Beamten der Gesellschaft,
welcher dieselbe vor Gericht zu vertreten berechtigt ist, geschieht.
Nrt. 236.
Die Generalversammlung der Aktionäre wird durch den Vorstand berufen,
soweit nicht nach dem Gesellschaftsvertrage auch andere Personen dazu bekugt sind.
rt. 237.
Eine Generalversammlung der Aktionäre ist, außer den im Gessellschafts-
vertrage ausdrücklich bestimmten Fällen, zu berusen, wenn dies im Interesse der
Gesellschaft erforderlich erscheint.
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