Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Nrt. 243. 
Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des eröff- 
neten Konkurses ist, durch den Vorstand, bei Ordnungsstrafe, zur Eintragung 
in das Handelsregister angemeldet werden; sie muß zu drei verschiedenen Malen 
durch die hierzu bestimmten Blälter (Art. 209, Ziff. 11) bekannt gemach! werden. 
Durch diese Bekanntmachung mössen zugleich die Gläubiger aufgefordert 
werden, sich bei der Gesellschaft zu melden. 
Art. 244. 
Die Liquidation geschieht durch den Vorstand, wenn nicht derselbe durch 
den Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluß oer Aktionärc an andere Personen 
übertragen wird. 
Es kommen die bei der offenen Handelsgesellschaft über die Anmeldung und 
das Rechtsverhältniß der Liquidatoren gegebenen Vestimmungen auch hier zur 
Anwendung, mit der Maaßgabe, daß die Anmeldungen behufo der Eintragung 
in das Handeleregister durch den Vorstand zu machen sind. 
Die Beskellung der Liquidakoren ist jederzeit widerruflich. 
Nrt. 245. 
Das Vermögen einer aufgelösten Aktiengesellschaft wird nach Tilgung ihrer 
Schulden unter die Aktionäre nach Verhältniß ihrer Aktien vertheilt. 
Die Vertheilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf eine 
Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem die Bekanntmackung in den 
hierzu bestimmten öffenklichen Blättern (Ark. 243) zum dritten Male erfolgt ist. 
In Ansehung der aus den Handelsbüchern ersichtlichen oder in anderer 
Weise bekannten Gläubiger und in Ansehung der noch schwebenden Verbindlich- 
keiten und streitigen Forderungen kommen die bei der Kommanditgesellschaft auf 
Aktien gegebenen Bestimmungen (Art. 202, Absatz 2 und 3) zur Anwendung. 
Mitglieder des Vorstandes und Liquidatoren, welche diesen Vorschristen ent- 
gegenhandeln, sind persönlich und solidarisch zur Erstattung der geleisteten Zoh- 
lungen verpflichret 
Art. 246. 
Die Handelsbücher der aufgelssten Gesellschaft sind an einem von dem
	        
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