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künsler Abschnilt.
Schlußbestimmungen.
Nrt. 249.
Den Landesgesehen bleibt vorbeholten, zu bellimmen, daß es der staatlichen
Genehmigung zur Errichtung von Mktiengesellschaften im Allgemeinen oder von
einzelnen Arten derselben nicht bedarf. Auch in diesem Falle kommen jedoch die
Bestimmungen dieses Titels zur Anwendung, ausgenommen Insowreit dieselben:
1) zur Errichtung einer Akliengesellschaft (Art. 208, 210, 211),
2) zu Beschlüssen der Generalversammlung (Art. 214),
3) zur Auflösung einer Aurvkengeseilhat durch Vereinigung mit einer
anderen Aktiengesellschaft (Art. 247),
4) zur theilweisen Zurückzahlung des Grundkapitals an die Aktionäre
(Art. 248)
die staatliche Genehmigung und deren Eintragung in dac Handelsregister erfor-
dern, und
5) die Anzeige, daß sich das Grundkapitkal um die Hälfte vermindert
hat, sowie die hierauf zu rrlasse# Verfügung der Verwaltungs-
behörde (Art. 240, 242, Ziff. 3).
zum Gegenstande haben; der Gesellschaftovertrag muß jedoch die in dem Art.
200 verzeichneten Bestimmungen enthalten, bevor die in dem Art. 210 vorge-
schriebene Eintragung in das Handeléêregister erfolgen kann.
Außerdem bleibt den Landeögesetzen überhaupt vorbehalten, zu bestimmen,
daß für besondere Arten von Aktiengesellschaften oder in besonderen Fällen durch
den Gesellschaftsvertrag mil staatlicher Genehmigung
1) die in dem Art. 222 bestimmte Höhe der Einzahlung von vierzig
Prozent des Nominalbetrages der Aktien bis auf fünfundzwanzig
Prozent dieses Betrages herabgesetzt, und
2) die in dem Art. 239 bestimmte Frill zur Verlegung der Bila
bis auf r Monate seit Ablauf des Geschäftsjahres Pusgedehn
werden darf.