Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Das Handelsgericht kann auf den Antrag des stillen Gesellschafters, wenn 
wichtige Gründe dazu vorliegen, die Mittheilung einer Bilanz oder sonstiger 
Aufklärungen nebst Vorlegung der Bücher und Popiere zu jeder Zeit anordnen. 
Nrt. 254. 
It über die Höhe der Betheiligung des stillen Gesellschafters an Gewinn 
und Vertch nichts vereinbart, so wird dieselbe nach rschterlichem Ermessen, 
nöthigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen festgestellt. 
Art. 255. 
Am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres wird der Gewinn und Verlust 
berechnet und dem stillen Gesellschafter der ihm zufallende Gewinn ausbezahlt. 
# Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verlust nur bis zum Betrage sei- 
ner eingelahlten oder rückständigen Einlage Antheil. Er ist nicht verpflichtet, 
den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, so 
lange seine ursprüngliche Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Ge- 
winn zur Deckung des Verlustes verwendet. 
ior Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhoben wlrd, 
vermehrt dessen Einlage nicht, sofern nicht ein Anderes vereinbart ist. 
Nrt. 256. 
« Aus den Geschaͤften des Handelsgewerbes wird der Inhaber desselben dem 
Dritten gegenüber allein berechtigt und verpflichtet 
Art. 257. 
Der Name eines stillen Gesellschafters darf in der Firma des Inhabers 
des Handelsgewerbes nicht enthalten sein; im entgegengesetzten Falle haftet der 
stine Gesellschafter den Gläubigern der Gesellschaft persönlich und solidarisch. 
Art. 258. 
Wenn der Jahaber des Handelsgewerbes in Konkurs verfällt, so ist der 
stille Gesellschafter besugt, wegen seiner Einlage, soweit dieselbe den Betrag des 
auf ihn fallenden Antheils am Verlust übersteigt, eine Forderung als Konkurs= 
gläubiger geltend zu machen.
	        
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