Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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3) durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inha- 
bers des Handelsgewerbes oder des stillen Gesellschafters; 
4) durch gegenseitige Uebereinkunft; 
5) durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die stille Gesellschaft ein- 
gegangen isl, wenn dieselbe nicht stillschweigend fortgesetzt wird; in 
diesem Falle gilt der Vertrag von da an als auf unbestimmte Dauer 
geschlossen; 
6) durch die Aufkündigung eines der bu Theile, wenn der Vertrag 
auf unbestimmte Dauer geschlossen 
n auf Lebenszeit geschlossener Vertrag ¾ alö auf unbestimmte Dauer 
beschn zu betrachten. 
Die Aufkündigung eines auf unbestimmte Dauer geschlossenen Vertrages 
muß, wenn uncht ein Anderes vereinbart ist, mindestens sechs Monate vor Ab- 
lauf des Geschöftsjahre erfolgen. 
Art. 262. 
Die Auflösung der stillen Gesellschaft konn vor Ablauf der für ihre Dauer 
bestimmten Zeit oder bei einem Vertrage von unbestimmter Dauer ohne vor- 
berige Aufkundigung verlangt werden, wenn dozu wichtige Gründe vorhanden 
sind. Die Brurtheilung, ob solche Gründe anzunehmen sind, bleibt im Falle 
des Widerspruchs dem Ermessen des Richters überlassen. 
Art. 263. 
Die Bestimmung des Art. 126 gilt auch zu Gunsten der Privatgläubiger 
eines stillen Gesellschafters. 
Art. 264 
Wenn der ssille Gesellschafter stirb#, oder zur Verwaltung seines Vermogens 
rechtlich unfähig wird, so hat dies die Auflösung der stillen Gesellschaft nicht 
zur Folge. 
Art. 265. 
Nach Auflösung der stilen Gesellschaft muß der Inhaber des Handels- 
gewerbes sich mit dem stilen Gesellschafter auseinondersetzen und die Forderung 
deflelben in Gelde berlchrigen.
	        
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