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3) durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inha-
bers des Handelsgewerbes oder des stillen Gesellschafters;
4) durch gegenseitige Uebereinkunft;
5) durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die stille Gesellschaft ein-
gegangen isl, wenn dieselbe nicht stillschweigend fortgesetzt wird; in
diesem Falle gilt der Vertrag von da an als auf unbestimmte Dauer
geschlossen;
6) durch die Aufkündigung eines der bu Theile, wenn der Vertrag
auf unbestimmte Dauer geschlossen
n auf Lebenszeit geschlossener Vertrag ¾ alö auf unbestimmte Dauer
beschn zu betrachten.
Die Aufkündigung eines auf unbestimmte Dauer geschlossenen Vertrages
muß, wenn uncht ein Anderes vereinbart ist, mindestens sechs Monate vor Ab-
lauf des Geschöftsjahre erfolgen.
Art. 262.
Die Auflösung der stillen Gesellschaft konn vor Ablauf der für ihre Dauer
bestimmten Zeit oder bei einem Vertrage von unbestimmter Dauer ohne vor-
berige Aufkundigung verlangt werden, wenn dozu wichtige Gründe vorhanden
sind. Die Brurtheilung, ob solche Gründe anzunehmen sind, bleibt im Falle
des Widerspruchs dem Ermessen des Richters überlassen.
Art. 263.
Die Bestimmung des Art. 126 gilt auch zu Gunsten der Privatgläubiger
eines stillen Gesellschafters.
Art. 264
Wenn der ssille Gesellschafter stirb#, oder zur Verwaltung seines Vermogens
rechtlich unfähig wird, so hat dies die Auflösung der stillen Gesellschaft nicht
zur Folge.
Art. 265.
Nach Auflösung der stilen Gesellschaft muß der Inhaber des Handels-
gewerbes sich mit dem stilen Gesellschafter auseinondersetzen und die Forderung
deflelben in Gelde berlchrigen.