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2 die Bankier- oder Geldwechdlergeschäfte;
3) die Geschäfte des Kommissionärs (Art. 360), des Spedjteurs und
des Frachtführers, sowie die Geschäfte der für den Transport von
Personen bestimmten Anstalten;
4) die Vermittelung oder Abschließung von Handelsgeschäften für an-
dere Personen; die amtlichen Geschäfte der Handelsmäkler sind jedoch
bierin nicht einbegriffen;
5) die Verlagsgeschäfte, sowie die sonstigen Geschäfte des Buch= oder
Kunsthandels; ferner die Geschäfte der D sofern nicht ihr
etrieb nur ein handwerksmäßiger is
Die bezeichneten Geschäfte sind auch alodann Handelögeschäfte, wenn sie
zwar einzeln, jedoch von einem Kaufmann im Berriebe seines gewöhnlich auf
andere Geschäfte gerichteten Handelsgewerbes gemacht werden.
Art. 273.
Alle einzelnen Geschäfte eines Kaufmanns, welche zum Betriebe seines Han-
delsgewerbes gehoͤren, sind als Handelsgeschaäfte anzusehen.
Dieses gilt insbesondere für die gewerbliche Weiterveräußerung der zu die-
sem Zweck angeschafften Waaren, beweglichen Sachen und Werthpapiere, sowie
für die Anschaffung von Geräthen, Material und anderen beweglichen Sachen,
welche bei dem Betriebe des Gewerbes unmittelbar benutzt oder verdraucht wer-
den sollen.
Die Weiterveräußerungen, welche von Handwerkern vorgenommen werden,
sind, insoweit dieselten nur in Ausübung ihres Handwerksbetriebes geschehen,
als Handelogeschäfte nicht zu betrachten.
Nrt. 274.
e von einem Kaufmann geschlossenen Verträge gelten im Zweifel als zum
Betriebe des Handelsgewerbes gehörig.
Die von einem Kaufmann gczeichneten Schuldscheine gelten als im B
triebe des Handelsgewerbes gezelchnet, sofern sich nicht aus denselben das Gegen-
theil ergiebr.
rt. 275.
Verträge über unbewegliche Sachen sind keine Handelsgeschäfte.