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schließt, dieselben Bestimmungen zur Anwendung, welche im Ark. 52 in Be-
ziehung auf die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten gegeben sind.
Ingleichen gilt die Bestimmung des Art. 55 in Beziehung auf denjenigen,
welcher ein Handelsgeschäft alo Bevollmächtigter schließt, ohne Vollmacht dazu
erhalten zu haben, oder welcher bei dem Abschlusse des Handelsgeschäfts seine
Vollmacht überschreitet.
Nrt. 290.
Im Falle der Abtretung einer aus einem Handelsgeschäft hervorgegongenen
Forderung kann die Bezahlung ihres vollen Betrages auch dann verlangk wer-
den, wenn dieser Betrag die Summe des für die Abtretung vereinbarten Preises
übersteigt.
Art. 300.
Ein Kaufmann, welcher eine auf ihn auögestellte Anweisung (Assignation)
gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten sie ausgestellt ist, angenommen hat,
ist demselben zur Erfüllung verpflichtet. Die auf eine schriftliche Anweisung ge-
schriebene und unterschriebene Annahmeerklärung gilt als ein" dem Assignator ge-
leistetes Zahlungsversprechen.
Nrt. 301.
Anweisungen und Verpflichtungsscheine, welche von Kaufleuten über Lei-
stungen von Geld oder einer Quantität vertretbarer Sachen oder Werthpapiere
ausgestellt sind, ohne daß darin die Verpflichtung zur beistung von einer Ge-
genleistung abhängig gemacht ist, können durch Indossament übertragen werden,
wenn sie an Ordre lauten.
Zur Gältigkeit der Urkunde oder des Indossaments ist nicht erforderlich,
daß sie die Angabe des Verpflichtungsgrundes oder dac Empfangsbebenntniß der
Valuta enthalten.
Wer eine solche Anweisung acceptirt hat, ist demjenigen, zu dessen Gunsten
sie ausgestellt oder an welchen sie indossirt ist, zur Erfüllung verpflichtet.
Art. 302.
Ingleichen können Konnossemente der Seeschiffer und Ladescheine der Fracht-
führer, Auslieferungsscheine (Lagerscheine, Wurrants) über Waaren oder andere
bewegliche Sachen, welche von einer zur Aufbewahrung solcher Sachen staatlich
ermächtigten Anstalt auogestellt sind, ferner Bodmereibriefe und Secassekuranz=
polizen durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Ordre lauten.