Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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schließt, dieselben Bestimmungen zur Anwendung, welche im Ark. 52 in Be- 
ziehung auf die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten gegeben sind. 
Ingleichen gilt die Bestimmung des Art. 55 in Beziehung auf denjenigen, 
welcher ein Handelsgeschäft alo Bevollmächtigter schließt, ohne Vollmacht dazu 
erhalten zu haben, oder welcher bei dem Abschlusse des Handelsgeschäfts seine 
Vollmacht überschreitet. 
Nrt. 290. 
Im Falle der Abtretung einer aus einem Handelsgeschäft hervorgegongenen 
Forderung kann die Bezahlung ihres vollen Betrages auch dann verlangk wer- 
den, wenn dieser Betrag die Summe des für die Abtretung vereinbarten Preises 
übersteigt. 
Art. 300. 
Ein Kaufmann, welcher eine auf ihn auögestellte Anweisung (Assignation) 
gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten sie ausgestellt ist, angenommen hat, 
ist demselben zur Erfüllung verpflichtet. Die auf eine schriftliche Anweisung ge- 
schriebene und unterschriebene Annahmeerklärung gilt als ein" dem Assignator ge- 
leistetes Zahlungsversprechen. 
Nrt. 301. 
Anweisungen und Verpflichtungsscheine, welche von Kaufleuten über Lei- 
stungen von Geld oder einer Quantität vertretbarer Sachen oder Werthpapiere 
ausgestellt sind, ohne daß darin die Verpflichtung zur beistung von einer Ge- 
genleistung abhängig gemacht ist, können durch Indossament übertragen werden, 
wenn sie an Ordre lauten. 
Zur Gältigkeit der Urkunde oder des Indossaments ist nicht erforderlich, 
daß sie die Angabe des Verpflichtungsgrundes oder dac Empfangsbebenntniß der 
Valuta enthalten. 
Wer eine solche Anweisung acceptirt hat, ist demjenigen, zu dessen Gunsten 
sie ausgestellt oder an welchen sie indossirt ist, zur Erfüllung verpflichtet. 
Art. 302. 
Ingleichen können Konnossemente der Seeschiffer und Ladescheine der Fracht- 
führer, Auslieferungsscheine (Lagerscheine, Wurrants) über Waaren oder andere 
bewegliche Sachen, welche von einer zur Aufbewahrung solcher Sachen staatlich 
ermächtigten Anstalt auogestellt sind, ferner Bodmereibriefe und Secassekuranz= 
polizen durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Ordre lauten.
	        
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